TE OGH 2009/3/26 6Ob33/09k

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Veröffentlicht am 26.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der 3 ***** Gesellschaft m.b.H. i.L. mit dem Sitz in I*****, FN ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Liquidators Dr. Peter K*****, derzeit Justizanstalt I*****, vertreten durch Dr. Christian Zangerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Dezember 2008, GZ 3 R 129/08g-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung der Mittellosigkeit ohne nähere Substantiierung reicht nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB darzutun (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 24 Rz 36 mwN). Ein Liquidator kann sich nicht erfolgreich auf fehlende Mittel berufen, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht (G. Kodek aaO). Der Umstand, dass die Buchhaltungsunterlagen sich angeblich bei einer anderen Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, befinden, stand der Verhängung einer Strafe nach § 283 UGB zudem schon deshalb nicht entgegen, weil das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers nicht erkennen lässt, welche konkreten Schritte er unternommen hat, sich diese Unterlagen zu beschaffen bzw die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen (vgl G. Kodek aaO; ebenso zur Beschlagnahme von Unterlagen in einem Strafverfahren OLG Wien NZ 2002/903). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, dass die Beschlagnahme von Unterlagen im Zuge eines Strafverfahrens für die Dartuung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht nicht ausreicht (6 Ob 205/06z).

Außerdem ist aus dem vom Revisionsrekurswerber noch im Revisionsrekurs eingenommenen Rechtsstandpunkt erkennbar, dass er eine Offenlegungspflicht vor allem deshalb bestreitet, weil bereits mehrere Jahre lang keine Umsätze getätigt worden seien. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht dem Gesetz, ist die Erzielung von Umsätzen doch nicht Voraussetzung für die Offenlegungspflicht. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2000/15/0129; ÖStZB 2004/616) und des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 246/07f), dass die Offenlegungspflicht auch dann besteht, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt.

Ob die auferlegte Zwangsstrafe angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 46/06t; vgl auch 6 Ob 84/07g; 6 Ob 182/07v).

Der Revisionsrekurs bringt sohin keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E90675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00033.09K.0326.000

Im RIS seit

25.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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