TE OGH 2009/4/21 14Os26/09v

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Veröffentlicht am 21.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerrit H***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 35 Hv 23/08v des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Jänner 2009, AZ 22 Bs 554/08v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gerrit H***** wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 21. Mai 2008, GZ 35 Hv 23/08v-12, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Verteidigers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der (rechtzeitig) angemeldeten Berufung „wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" nicht Folge und wies seine gemeinsam mit dem Antrag ausgeführte Berufung „wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" - wegen zwischenzeitig erfolgten Rechtsmittelverzichts - zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde ist unzulässig, weil ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anfechtbar (EvBl-LS 2009/24 = 12 Os 119/08d) und auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgericht kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§§ 89 Abs 6, 489, 479 StPO).

Anmerkung

E9078714Os26.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00026.09V.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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