TE OGH 2009/5/26 1Ob94/09v

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Veröffentlicht am 26.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen diverser Anträge, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. März 2009, GZ 1 R 332/08p-4, mit dem über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Rekursgericht über den Antragsteller wegen beleidigender Äußerungen in seinem Rekurs eine Ordnungsstrafe von 300 EUR. Dabei wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, der binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Erstgericht einzubringen wäre.

Der Antragsteller brachte dagegen einen selbst verfassten schriftlichen Rekurs ein, den er allerdings unmittelbar dem Rekursgericht übersandte. Dieses leitete den Rekurs an das Erstgericht weiter, wo er am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist damit zwar rechtzeitig, jedoch unzulässig, weil der Antragsteller im Rekursverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Gemäß § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein, was bedeutet, dass der Rekurswerber durch einen (von ihm bevollmächtigten) Rechtsanwalt vertreten sein muss (Kodek in Rechberger3 § 520 ZPO Rz 2). Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Ordnungsstrafe von einem Gericht zweiter Instanz verhängt wurde und dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben wird (vgl nur 5 Ob 73/05d). Der Rekurswerber hat hier nicht nur den ausdrücklichen Hinweis im angefochtenen Beschluss missachtet, dass ein allfälliger Rekurs beim Erstgericht einzubringen ist, sondern auch nicht dafür gesorgt, dass sein schriftlicher Rekurs von einem Rechtsanwalt verfasst bzw zumindest unterfertigt wird; er hat auch keinen Verfahrenshilfeantrag zur Beigebung eines Rechtsanwalts für das Rekursverfahren gestellt. Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört (vgl nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger3 §§ 84 f ZPO Rz 6) - innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (Nachweise etwa bei G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84 f ZPO Rz 45 ff, insb Rz 48). In diesem Verfahren war dem Antragsteller bereits im Zusammenhang mit seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung mitgeteilt worden, dass schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (ON 6). Er hat daraufhin auch für eine Verbesserung des Formgebrechens - durch Verbesserung des Rekurses zu gerichtlichem Protokoll - gesorgt. War ihm nun bekannt, dass ein von der Partei selbst verfasster schriftlicher Rekurs den Verfahrensvorschriften nicht entspricht, muss angenommen werden, dass eine (im selben Verfahren) etwa 1 ½ Monate später erfolgte weitere „eigenhändige" Rekurserhebung eine bewusste Verletzung von Formvorschriften darstellt, die keine Verpflichtung des Gerichts auslöst, der Partei eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen (vgl nur 6 Ob 219/01a).

Der Rekurs ist daher wegen Verletzung der Anwaltspflicht als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E910241Ob94.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00094.09V.0526.000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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