RS OGH 2012/9/11 6Ob24/11i, 10Ob92/11v, 3Ob109/13w, 5Ob118/13h, 5Ob33/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2012
beobachten
merken

Norm

KSchG §28 Abs2
KSchG §29

Rechtssatz

Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Beisatz gegenteilig zu 2 Ob 198/10x, 10 Ob 25/09p: Die Unterlassungserklärung hat konstitutive Wirkung, damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte. Ein solcher Einwand kann nicht mehr erhoben werden. (T1); Veröff: SZ 2012/87
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Auch
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128187

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten