RS OGH 2012/9/13 6Ob215/11b

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Veröffentlicht am 13.09.2012
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Iif7d
PHG §5

Rechtssatz

Das Bestehen einer Produktbeobachtungspflicht des Herstellers eines Produkts ist auch für den österreichischen Rechtsbereich zu bejahen und findet ihre dogmatische Grundlage in der Lehre von den Verkehrssicherungspflichten. Sie gründet auf dem Gedanken, dass die Verkehrssicherungspflichten des Produzenten nicht im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts enden, sondern über diesen hinaus bestehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 215/11b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre. (T1)
    Beisatz: Die Produktbeobachtungspflicht kann nicht aus dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden. Die Produkthaftung im Sinn des Produkthaftungsgesetzes gilt grundsätzlich für Produktfehler bis zum Inverkehrbringen des Produkts, die Produktbeobachtungspflicht für den Zeitraum danach. (T2)
    Beisatz: Bei Serienprodukten kann sich die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht zu einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz verwandeln. (T3)
    Beisatz: Der Umfang der Produktbeobachtungspflicht richtet sich nach Art und Größe der möglicherweise eintretenden Gefahren, welche maßgeblich von den Eigenheiten des Produkts bestimmt werden. Des Weiteren ist auf Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit von Beobachtungsmaßnahmen Rücksicht zu nehmen (Wagner aaO) und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. (T4)
    Beisatz: Hier. Explosionsartiges Zerbersten einer gläsernen Tafelwasserflasche. (T5); Veröff: SZ 2012/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128169

Im RIS seit

06.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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