RS UVS Steiermark 2012/06/26 30.14-9/2012

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Rechtssatz

Gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Eine Freisprecheinrichtung liegt beispielsweise vor, wenn das Gerät (Bluetooth-System) aus Lautsprecher und Mikrofon besteht sowie über eine Funkverbindung mit dem Handy im Fahrzeug verfügt, vom Lenker während der Fahrt mittels Stöpsel am Ohr getragen wird und das Bluetooth-System es dem Lenker ermöglicht, ohne Benützung der Hände im Fahrzeug zu telefonieren.

Schlagworte
Freisprecheinrichtung; Bluetooth-Systhem; Lautsprecher; Mikrofon; Ohr; Handy; Funkverbindung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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