RS UVS Kärnten 2012/07/11 KUVS-1277-1280/4/2011

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Veröffentlicht am 11.07.2012
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Rechtssatz

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung sieht zwar vor, dass Sicherheitsgurte im hinteren Bereich des Fahrzeuges angebracht sein müssen, jedoch war gegenständlich zum Zeitpunkt der Überprüfung zweifelsfrei festzustellen, dass keine Sitze im hinteren Bereich des Fahrzeuges vorhanden waren. Diese waren ausgebaut und nach Angaben des Beschuldigten mit Gurten versehen und konnte somit der Tatvorwurf nicht mit der strafrechtlichen Sicherheit aufrecht erhalten werden.

Schlagworte
Sicherheitsgurte, Kraftfahrzeug, Verkehrs- und Betriebssicherheit, Personenbeförderung, Sicherheit
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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