RS UVS Oberösterreich 2012/08/08 VwSen-590331/2/AB/BRe

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Veröffentlicht am 08.08.2012
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid unmissverständlich auf § 57 Abs 1 AVG gestützt und ist dieser auch aufgrund seines Inhaltes eindeutig als Mandatsbescheid ergangen.

Das ordentliche Rechtsmittel im Mandatsverfahren ist aber nicht die Berufung, sondern die Vorstellung; diese richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und ist daher ? anders als die Berufung ? nicht aufsteigend (vgl. dazu nur Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 5 zu § 57 AVG). Zwar stellt die Bezeichnung als Vorstellung nach ganz hL kein Mindesterfordernis dieses Rechtsmittels dar, allerdings muss es nach der ? überwiegend zu Konstellationen, in denen die Partei gegen den Mandatsbescheid fälschlicherweise ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel erhebt, ergangenen - höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des darin enthaltenen Begehrens zumindest als Vorstellung(santrag) deutbar sein (vgl. mwN aus Lehre und Rsp. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Rz 29]).

So kommt es für die Abgrenzung von Vorstellung und Berufung darauf an, "ob im erhobenen Rechtsmittel die (...) Überprüfung (...) oder Abänderung durch die den Mandatsbescheid erlassende Behörde (...) oder die Aufhebung (...) oder Abänderung (...) des bekämpften Bescheides durch die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde (...) begehrt wird. (...) Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung fordert der VwGH daher 'jedenfalls', dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ? und damit nicht die Erhebung eines remonstrativen, sondern eines devolutiven Rechtsmittels (...) ? hervorgeht. (...) Diesfalls kommt eine (Um-)Deutung des Rechtsmittels als (in eine) Vorstellung nicht in Betracht. (...) Dies gelte insb dann, wenn (...) das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde (VwGH 21.3.1997, 97/02/0037)". (Vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Lehre und Rsp. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Rz 30 ff]).

Da gegen den in Rede stehenden Bescheid das Rechtsmittel der ? nicht zuletzt auch ausdrücklich als solche bezeichneten ? "Berufung" erhoben wurde und allein in den Berufungsanträgen die "Berufungsbehörde" angerufen wurde, im Übrigen sogar der Antrag gestellt wurde, den bekämpften Bescheid "zur neuerlichen Bearbeitung an die 1. Instanz zurückzuverweisen" und das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, war die vorliegende "Berufung" nicht in eine "Vorstellung" umzudeuten und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Daran ändert ? insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden rechtsfreundlichen Vertretung des Bw ? auch der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise die Möglichkeit einer Berufung anstatt einer Vorstellung genannt wird, nichts.

Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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