RS Vwgh 2012/9/25 2010/05/0036

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

B-VG Art48;
B-VG Art49;
Stranded-Costs-V 2001 §10 Abs1 idF 2005/II/311;
Stranded-Costs-V 2001 §11 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Allgemeinen bleibt eine Bestimmung, auch wenn der zeitliche Geltungsbereich der Norm beendet wird, Bestandteil der Rechtsordnung und ist für die Vergangenheit weiter anzuwenden; dafür vorgesehene Rechtsfolgen können weiterhin verhängt werden. Es ist der Auffassung von Mayrhofer, Das Ausgleichssystem für Stranded Costs, in Hauer, Aktuelle Fragen des Energierecht 2007, 60, zu folgen, dass die hier gegenständliche Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 11 Abs. 2 Stranded-Costs-V 2001 nur darauf abzielt, den zeitlichen Bezugsbereich jener Vorschriften zu beenden, die die Verpflichtung zur Aufbringung der erforderlichen Mittel regeln. Davon ging wohl auch der Verfassungsgerichtshof aus, wenn er der Behörde in seinen nach dem 30. Juni 2006 ergangenen Erkenntnissen (z.B. VfSlg. 18.053, 18.216 und 18.261 bis 18.333) die Anwendung des § 10 Abs. 1 Stranded-Costs-V 2001 idF BGBl. II Nr. 311/2005 durch die Berufungsbehörde forderte und bloß den "allfälligen" Differenzbetrag (bei einer Nullfestsetzung wegen Außerkrafttretens muss es im Zahlungsfall immer einen Differenzbetrag geben) als einklagbar ansah.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050036.X01

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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