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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/09/0012 E 4. Oktober 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/11/0133 E 20. Jänner 1998 RS 2Stammrechtssatz
Aufgrund der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Straferkenntnisses entfaltet dieses Bindungswirkung nur dahin, daß der Bestrafte gegen sich gelten lassen muß, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben. Diese Bindung steht aber der Bestrafung einer anderen Person (hier den als zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer iSd § 9 Abs 1 VStG) wegen desselben Sachverhaltes nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090049.X01Im RIS seit
13.11.2012Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012