TE UVS Steiermark 2012/06/29 30.23-50/2012

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufung der Frau A M T, geb. am, vertreten durch Rechtsanwälte H Ha P&Pa, O S, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.03.2012, GZ: BHDL-15.1-8413/2011, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass es bei der ersten Übertretung lautet:

Sie haben als Gewerbeinhaberin und somit Verantwortliche des Einzelunternehmens N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt mit Standort in St. St ob Stz, am Zaun des Anwesens der Frau K G in St. St ob Stz, Z, dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet bzw. errichten lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Straßenrand Werbungen und Ankündigungen verboten sind. Im Zeitraum vom 29.09.2011, 14.30 Uhr, bis zumindest 02.12.2011 war folgende Ankündigung (Werbung) - Plakat, welches nach seiner Aufmachung eine Ankündigung in Verbindung mit einer Werbung darstellte (Hinweis mit Werbezusatz), angebracht: N & F - Lebensmittelmarkt und Tankstelle T - 900 m.

 

Die zweite Übertretung lautet:

 

Sie haben als Gewerbeinhaberin und somit Verantwortliche des Einzelunternehmens N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt, mit Standort in St. St ob Stz, am Zaun des Anwesens der Frau K G in St. St ob Stz, Z, dieser Ort liegt außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet bzw. errichten lassen, ohne dafür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zu besitzen, obwohl Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden dürfen.

 

Die zweite Übertretung wird dahingehend ergänzt, dass es gleich wie bei der ersten Übertretung lautet:

 

Im Zeitraum vom 29.09.2011, 14.30 Uhr, bis zumindest 02.12.2011 war folgende Ankündigung (Werbung) - Plakat, welches nach seiner Aufmachung eine Ankündigung in Verbindung mit einer Werbung darstellte (Hinweis mit Werbezusatz), angebracht: N & F - Lebensmittelmarkt und Tankstelle T - 900 m.

 

Im Übrigen bleiben die beiden Sprüche der zwei Übertretungen unberührt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 74,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

Zeit: 29.09.2011 um 14:30 Uhr

Ort: Gemeinde St. St ob Stz, auf der L, StrKm

 

1. Übertretung

Sie haben als Gewerbeinhaberin und somit Verantwortliche des Einzelunternehmens N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt, mit Standort in St. St ob Stz, am Zaun des Anwesens der Frau K G in St. St ob Stz, Z - dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes - eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet bzw. errichten lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen verboten ist. Im Zeitraum vom 29.09.2011, 14.30 Uhr bis zumindest 02.12.2011, war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: N & F - Lebensmittelmarkt - und Tankstelle - T - 900 m.

 

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 84 Abs. 2 StVO

 

Geldstrafe: ? 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 99 Abs. 3 j StVO

 

Zeit: 29.09.2011 um 14:30 Uhr

Ort: Gemeinde St. St ob Stz, auf der L, StrKm

 

2. Übertretung

Sie haben als Gewerbeinhaberin und somit Verantwortliche des Einzelunternehmens N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt, mit Standort in St St ob Stz am Zaun des Anwesens der Frau K G in St. St ob Stz, Z, dieser Ort liegt außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet bzw. errichten lassen, ohne dafür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zu besitzen, obwohl Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden dürfen. Im Zeitraum vom 29.09.2011, 14.30 Uhr bis zumindest 02.12.2011, war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: N & F - Lebensmittelmarkt - und Tankstelle - T - 900 m.

 

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 Stmk. Naturschutzgesetz

 

Geldstrafe: ? 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG 1991)

Gemäß: § 33 Abs. 1 Stmk. Naturschutzgesetz

 

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 Prozent der verhängten Strafe, zu bezahlen.

 

Verfahrenskosten: ? 37,00

Gemäß: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

 

? 407,00

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Rechtsvertreter der Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der ersten Übertretung nach § 84 Abs 2 StVO weder eine Werbung, noch eine Ankündigung vorliegen würde. Unter Werbung sei eine Anpreisung von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, mit der ein Güteurteil verbunden sei. Angaben rein beschreibender Natur - wie im gegenständlichen Fall - würden keine Werbung darstellen. Hinsichtlich der zweiten Übertretung wurde ebenfalls bestritten, dass ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz gegeben sei, da im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 StNSchG zur Anwendung hätte kommen müssen. Ungeachtet dessen sei der Beschuldigten im Vorhinein nicht klar gewesen, an welchem Standort das Transparent angebracht werden solle, wie sich dies aus den Angaben des Zeugen Fr ergeben würde.

 

Nach Durchführung der beantragten Berufungsverhandlung am 04.06.2012, in welcher die Berufungswerberin einvernommen wurde, werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Berufungswerberin ist Gewerbeinhaberin und Pächterin des Geschäftes N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt in St St ob Stz. Im Sommer 2011 nahm Herr Fr, welcher Verkaufsleiter für die Firma Pf und auch in St. St ob Stz wohnhaft ist, mit der Berufungswerberin Kontakt auf und meinte, dass es gut wäre, eine Werbung anzubringen. Er hat dann einen Standort für das Plakat ausgesucht und mit der Grund- und Zauneigentümerin, Frau G, die Gespräche geführt. Einige Zeit nachdem das Transparent angebracht worden war, hat die Berufungswerberin es auch gesehen. Obwohl die Berufungswerberin vom Polizeibeamten R aufgefordert worden ist, das Plakat wieder zu entfernen und auch nachdem die Aufforderung zur Rechtfertigung von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg an sie gerichtet worden ist, hat sie keinerlei Veranlassungen getätigt, um das Plakat zu entfernen.

 

Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Berufungswerberin und dem erstinstanzlichen Akt.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 84 Abs 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

 

Gemäß § 84 Abs 4 StVO hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen, wenn eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs 2 oder ohne Bewilligung nach Abs 3 angebracht worden ist.

 

Gemäß § 4 Abs 1 StNSchG dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen. Gemäß Abs 2 ist eine Bewilligung nicht erforderlich für Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahegelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen.

 

Wenn der Rechtsvertreter der Berufungswerberin in seinem Schlusswort in der Berufungsverhandlung darauf hinweist, dass bei der Berufungswerberin allenfalls eine Beitragstäterschaft vorliegen würde und diesbezüglich keine Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre, so wird festgehalten, dass nicht der beauftragte Zeuge Fr, sondern der Besitzer bzw. auch der Verfügungsberechtigte einer Werbung der Normunterworfene des § 84 Abs 2 StVO ist. Somit ist klar ersichtlich, dass die Berufungswerberin unmittelbare Täterin ist. Sie hatte die jederzeitige Verfügungsberechtigung, das Plakat auch wieder zu entfernen. Auch zum Einwand, dass der Tatzeitpunkt im Nachhinein nicht mehr zu eruieren sei, wird festgehalten, dass es sich beim Tatbestand des § 84 Abs 2 StVO um ein Dauerdelikt handelt. Die Berufungswerberin hat nicht bestritten, dass die gegenständliche Werbung auch nach der Aufforderung zur Rechtfertigung am 18.10.2011 noch von ihr an der Tatörtlichkeit belassen worden ist. Sie hat auch nicht bestritten, dass das Plakat offensichtlich bis Anfang Dezember am Standort belassen wurde. Zu den Ausführungen, dass es sich weder um eine Werbung, noch um eine Ankündigung handeln würde und damit § 84 Abs 2 StVO nicht erfüllt sei und in Bezug auf die zweite Übertretung die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 StNSchG zur Anwendung gelangen müsste, wonach eine Bewilligung für Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahegelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen, nicht erforderlich sei, wird ausgeführt, dass im konkreten Fall das Firmenlogo N & F wesentlich größer und durch rote Umrahmung deutlicher geschrieben ist, als die rein ankündigenden Angaben Lebensmittelmarkt und Tankstelle T -> 900 m, wozu noch die auffällige Größe des Plakates kommt. Aus diesen Gründen geht das werbend gestaltete Firmenlogo im bildlichen Zusammenhang mit den abgebildeten Lebensmitteln über eine bloße Ankündigung der Firma (Lebensmittelmarkt und Tankstelle) hinaus und will erhöhte Aufmerksamkeit erregen. Auch die bildliche Darstellung der Lebensmittel in der beträchtlichen Gesamthöhe des Plakates überschreitet größenmäßig ein nur ankündigendes Firmenlogo und soll in dieser ins Auge springenden, farbenfrohen Abbildung offensichtlich zum dortigen Einkauf anregen. Bei dieser auffälligen Aufmachung beschränkt sich das Plakat in seiner Gesamtbetrachtung nicht auf den Verweis auf den anderen Ort der Tankstelle und des Marktes, sondern wirbt darüber hinaus ganz unmissverständlich für dortige nahe, frische Lebensmittel.

 

Unzulässige Werbungen sind gemäß § 84 Abs 2 StVO und § 4 Naturschutzgesetz verboten, damit ist nicht nur derjenige verantwortlich, der die Werbung anbringt, sondern auch derjenige, der während der Zeit der Anbringung über die Werbung verfügungsberechtigt ist. Dies ist vor allem derjenige, der für ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Sache werben lässt.

Auch aufgrund der auffälligen Größe des Plakates ist klar nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin Kenntnis vom Plakat und auch vom Aufstellungsort selbst hatte und ist daher von einer unmittelbaren Täterschaft auszugehen.

 

Aufgrund obiger Ausführungen ist auch ein Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Z 2 StNSchG nicht erkennbar.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Im vorliegenden Fall ist die Berufungswerberin Gewerbeinhaberin und Pächterin des Geschäftes N & F, Kaufhaus T, Einkaufsmarkt in St. St ob Stz.

 

Als Verschuldensform ist fahrlässiges Verhalten anzunehmen und ist die Berufungswerberin, welche Verfügungsberechtigte über die gegenständliche Werbung ist, für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen strafrechtlich verantwortlich.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO ist für gegenständliche Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe bis zu ? 726,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen.

 

Gemäß § 33 Abs 1 StNSchG begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen unter anderem den in § 4 Abs 1 erster Satz enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ? 15.000,00 zu bestrafen.

 

Schutzzweck des § 84 Abs 2 StVO ist es, die Gefahren des Straßenverkehrs zu reduzieren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Es ist offensichtlich, dass durch die in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße angebrachte Werbung einerseits eine Ablenkung der Fahrzeuglenker, andererseits eine Sichtbehinderung möglich ist und somit in diesem Bereich die Verkehrssicherheit gefährdet werden könnte.

 

§ 4 Abs 1 StNSchG bindet die Errichtung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften an eine behördliche Bewilligung. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der Natur vor der Beeinträchtigung durch bestimmte Zwecke der Werbung, Ankündigung, Anbringen von Hinweisen oder Erregung von Aufmerksamkeit dienenden Einrichtungen.

 

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Verschuldensform kann fahrlässiges Verhalten angenommen werden und sind bei der Strafbemessung weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gegeben. Bei den vorgesehenen Strafrahmen befinden sich die Geldstrafen für beide Übertretungen im unteren Bereich und sind daher den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Berufungswerberin jedenfalls angepasst.

 

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Werbung; Gestaltung; Aufmachung; Bewilligungspflicht; Hinweis
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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