TE UVS Burgenland 2011/09/30 003/13/11081

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2011
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Bauer über die Berufung des Herrn P.M.G. (hier als Berufungswerber kurz ?BW? genannt), geboren am 12.11.1990, wohnhaft in ***, vom 17.09.2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (BH) vom 01.09.2011, Zl. 300-2541-2011, mit dem ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.05.2011, Zl. 300-2541-201 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Die BH erließ gegen den BW die obgennante Strafverfügung. Dagegen brachte er einen Einspruch unter Zuhilfenahme des im  Online Fomularservice Burgenland angebotenen Fomulars am 3.6.2011 ein, wobei er allerdings nicht das Programm auf der homepage sondern ein über google einsehbares Testsystem (der Stabstelle-EDV des Amtes der Bgld. Landesregierung) benutzte. Ein Unterschied zwischen beiden Systemen war für ihn nicht erkennbar war (wie Erhebungen des UVS ergaben). Auf der Homepage der BH wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einschreiter nach erfolgter Übermittlung eine automatische Eingangsbestätigung erhält.

 

Der BW erkundigte sich am 24.6.2011 telefonisch bei der BH, ob die Einsprüche eingelangt seien, was von einer BH ? Mitarbeiterin verneint wurde. Er übermittelte der BH dann am 24.6.2011 per Fax die Eingangsbestätigung betreffend den wie oben beschrieben eingebrachten Einspruch vom 3.6.2011, die er unter einer bestimmten Eingangsnummer mit dem Eingangstag  3.6.2011 ,wie auf der homepage der BH beschrieben, erhalten hat. Sein Fax enthielt folgendes Begleitschreiben an die BH: ?Wie tel. besprochen faxe ich ihnen die Eingangsbestätigung über die Berufung! ?

 

Der angefochtene Bescheid der BH lautet:

 

?BESCHEID

 

Ihr gegen die Strafverfügung vom 27.05.2011 Zahl: 300-2541-2011 eingebrachter Einspruch wird gemäß § 49/3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 49/1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich Einspruch bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen wurde, erheben und zugleich die zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Sie haben die oben bezeichnete Strafverfügung nach dem hier aufliegenden Zustellnachweis am 01.06.2011 mittels Hinterlegung erhalten, den Einspruch aber trotz richtig erteilter Rechtsmittelbelehrung erst am 24.06.2011 per Fax übermittelt, sodass die Strafverfügung mit Ablauf des 15.06.2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Am 24.6.2011 wird von Herrn G. telefonisch angefragt, ob die ihn selbst und seine Mutter E.M.G. betreffenden, per online Formular übermittelten, Einsprüche bei der Behörde eingelangt sind. Da die BH Oberwart die Einsprüche nicht erhalten hat, wird per Fax am gleichen Tag noch einmal ein Einspruch übermittelt.

 

Darüber hat die Behörde folgendes erwogen:

Aus dem noch einmal am 24.06.2011 per Fax übermittelten online-Formular geht hervor, dass am 03.06.2011 versucht wurde, Einspruch gegen die Strafverfügung von 27.05.2011, Zahl: 300-2541-2011 zu erheben. Die Übermittlung dieses Einspruches an die Behörde war jedoch nicht erfolgreich, da der Einspruch bei der BH Oberwart nicht eingelangt ist. Wenn ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als elektronische Nachricht - gegenständlich über die Internetadresse ?http://e-government. bgld.gv.at/rechtsmittel_vstv_bh? - an die Behörde übermittelt wird, kann der Absender ohne Empfangsbestätigung nicht sicher davon ausgehen, dass der Einspruch in jedem Fall bei der belangten Behörde eingelangt ist. Eine Sendebestätigung alleine stellt keinen Nachweis dafür dar. Sie haben zwar die Sendebestätigung per Fax am 24.06.2011 übermittelt, eine Empfangsbestätigung konnten Sie jedoch nicht vorlegen.

 

Daher hat sich der nur eine Sendebestätigung erhaltende Absender grundsätzlich vom Einlangen des Einspruchs bei der Behörde zu überzeugen, da er, wie die Rechtsmittelbelehrung der ursächlichen Strafverfügung ausdrücklich erkennen lässt, die mit dieser Übermittlungsart verbundenen Risken trägt.

 

Somit ist ein Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Oberwart vom 27.05.2011, Zahl: 300-2541-2011 erstmalig am 24.06.2011 bei der Behörde eingelangt und war dieser daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.?

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält keinen Hinweis auf ein Datum des Einspruchs. Die Bescheidbegründung lässt erkennen, dass die BH einen ?versuchten? (unwirksamen) online - Einspruch vom 3.6.2011 und einen (zweiten) verspäteten Fax-einspruch vom 24.06.2011 annahm. Beide Annahmen sind falsch.

 

Es gibt keinen Faxeinspruch vom 24.06.2011. Das Fax verfolgte das ausdrückliche Ziel, der BH die Empfangsbestätigung über den online- Einspruch als Nachweis für die Einbringung am 03.06.2011 vorzulegen. Eine nochmalige Erhebung eines Einspruchs ist daraus nicht erkennbar. Wenn dieser Einspruch sohin nicht vorliegt, kann er auch nicht verspätet sein. Der dies ausdrückende  Bescheid ist deshalb rechtswidrig.

 

Nach der Judikatur reist ein Rechtsmittel auf Gefahr des Einschreiters. Es kommt auf das tatsächliche Einlangen bei der Behörde an. Bei einer Telefaxübertragung muss sich der Absender vergewissern, dass das Schreiben bei der Behörde eingelangt ist. Das Nichteinlangen geht immer zu Lasten des Einspruchswerbers. Ein Sendebericht reicht nicht als Nachweis für eine erfolgreiche Übertragung aus.

 

Der gegenständliche Fall ist jedoch anders gelagert. Hier liegt kein ?Sendebericht? vor (was die BH missversteht) sondern eine amtssignierte Bestätigung der Behörde, die den ?Empfang? des Einspruchs ausdrücklich bestätigt. Damit wird zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass der Einspruch in der Sphäre der Behörde, an die er adressiert ist (BH Oberwart), eingelangt ist. Wegen dieser Empfangsbestätigung konnte der Einspruchswerber mit gutem Grund vom Einlangen des Einspruchs bei der BH am 03.06.2011 ausgehen und er musste sich also darüber nicht vergewissern. Der Umstand, dass sein Einspruch im Testsystem hängen blieb und nach der Zusendung der Empfangsbestätigung nicht an die BH weitergeleitet wurde (wie Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates ergaben) stellt einen behördeninternen Vorgang dar, der vom Einschreiter nicht beeinflussbar ist und für ihn auch nicht erkennbar ist. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die BH den Einspruch tatsächlich nicht am 03.06.2011 erhalten hat. Er ist seit diesem Tag wirksam. Die BH missversteht diese ?Empfangsbestätigung? als ?Sendebestätigung? in ihrer Begründung.

Schlagworte
Elektronische Einbringung und Einlangen eines Einspruches bei der Behörde
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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