RS OGH 2011/8/25 5Ob210/10h, 5Ob227/12m, 5Ob18/13b, 5Ob56/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2011
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Norm

WEG §29 Abs3

Rechtssatz

Die „Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung“ bei der Rücklage hinsichtlich reiner Verbesserungsarbeiten zielt darauf ab, ob trotz der Finanzierungsfragen (noch) ein Vorteil aller bejaht werden kann. Der Einwand eines Antragstellers, seiner wirtschaftlichen Belastung durch die notwendige Kreditfinanzierung bei bestehenden hohen Verbindlichkeiten stehe kein entsprechender finanzieller Vorteil gegenüber, ist unter diesem Aspekt zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 210/10h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 210/10h
    Veröff: SZ 2011/107
  • 5 Ob 227/12m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 227/12m
    Vgl auch
  • 5 Ob 18/13b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 18/13b
    Auch; Beisatz: Zu prüfen ist, ob trotz fehlender Kostendeckung in der Rücklage ein Vorteil aller bejaht werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass schon jede aus der fehlenden Deckung in der Rücklage resultierende Mehrbelastung der Annahme eines eindeutigen Vorteils aller entgegensteht. Gefordert ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, in die sowohl die finanzielle Belastung aus der Finanzierung des nicht durch die Rücklage gedeckten Teils der Errichtungskosten als auch der objektive Nutzen, den die Baumaßnahme mit sich bringt, einfließen. (T1)
    Beisatz: Hier: Einbau eines Liftes in ein Wohnhaus. (T2)
  • 5 Ob 56/15v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 56/15v
    Vgl auch; Beisatz: Eine Vergrößerung von Balkonen, deren Finanzierung durch die Rücklage nicht gedeckt ist, gereicht Wohnungseigentümern, die über keinen Balkon verfügen, jedenfalls nicht zum Vorteil. (T3)

Schlagworte

Rücklage, Kostendeckung, wirtschaftliche Belastung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127163

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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