RS OGH 2011/8/30 2Ob227/10m

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Norm

StVO §1 Abs2

Rechtssatz

Um einer Anordnung des Straßenerhalters verbindliche Wirkung zu verleihen, ist es erforderlich, dass die Anordnung jedem Benützer der Straße möglichst deutlich und unmissverständlich, etwa durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrseinleiteinrichtungen, sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder durch die Ausfolgung von schriftlichen Hinweisen zur Kenntnis gebracht wird. Keinesfalls darf es vom Zufall abhängen, ob die Regelung einem Benützer zur Kenntnis gelangt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 227/10m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 227/10m
    Beisatz: Trifft dies zu, liegt keine verbindliche Anordnung des Straßenerhalters vor, sodass die Regeln der StVO anzuwenden sind. (T1)
    Beisatz: Von einem ein Betriebsgelände befugt benützenden Kraftfahrer kann nicht erwartet werden, dass er von sich aus nach einer den klaren Hinweis beim Einfahrtsbereich („Hier gilt die StVO“) wieder abändernden Regelung forscht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127183

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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