Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Müller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.920 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. August 2009, GZ 14 R 129/09g-27, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. März 2009, GZ 30 Cg 12/09v-13, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit 1.117,08 EUR (darin 186,18 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Vorfall beim Schulunterricht geltend.
Das Erstgericht ließ mit Beschluss vom 12. 3. 2009 die Nebenintervention des den Schaden verursachenden Mitschülers auf Seite der Beklagten zu.
Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs wurde vom Rekursgericht mangels Zulässigkeit zurückgewiesen. Auf die Entscheidung des Erstgerichts sei noch der durch die ZVN 2009 beseitigte Abs 4 des § 18 ZPO anzuwenden. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nachträglich zu.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab.
Mit Art III Z 2 ZVN 2009 wurde die Bestimmung des § 18 Abs 4 ZPO, wonach die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden kann, aufgehoben, weil es der Gesetzgeber für zweckmäßig erachtete, dass auch die Frage der Zulassung eines Nebenintervenienten sofort geklärt werden kann (89 BlgNR 24. GP, 7).
Diese Novelle trat - „soweit nichts anderes angeordnet ist" - mit 1. April 2009 in Kraft (Art XIV ZVN 2009). Dies ist bei Art III Z 2 ZVN 2009 der Fall. Verfahrensgesetze sind grundsätzlich immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RIS-Justiz RS0008733). Ein laufendes Verfahren ist daher, soweit nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift an nach den neuen Verfahrensgesetzen fortzusetzen und zu beenden (1 Ob 584/85; 1 Ob 2333/96m; 1 Ob 138/97v; 8 Ob 89/06f; Fasching LB² Rz 130). Eine „Rückwirkung" von Verfahrensgesetzen auf Verfahrensschritte, die - wie hier - zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten einer neuen Verfahrensregelung gesetzt wurden, kommt hingegen ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht (8 Ob 89/06f). Dass die Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses erst nach Inkrafttreten der neuen Verfahrensregelung erfolgte und erst damit der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde, ist für die Beurteilung, ob der vor dem 1. 4. 2009 gefasste Beschluss überhaupt mit (abgesondertem) Rechtsmittel bekämpft werden konnte, nicht von Belang.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da der Nebenintervenient in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Textnummer
E92686European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00234.09G.1215.000Im RIS seit
14.01.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010