Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, 6020 Innsbruck, Anichstraße 35, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Klari H*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 29.278,92 EUR sA über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Juni 2009, GZ 4 R 133/09d-21, womit aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10. April 2009, GZ 41 Cg 98/08d-17, dieser Beschluss und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der in Ungarn wohnhaften Beklagten zur Zahlung von 29.278,92 EUR sA als Entgelt für stationäre Aufenthalte und medizinische Leistungen in dem der Klägerin gehörigen Landeskrankenhaus Innsbruck. Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründe sich auf Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO und eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts unter Hinweis auf Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ein, weil die Beklagte Verbraucherin sei und die Klägerin ihre Tätigkeit auch auf Ungarn ausrichte.
Das Erstgericht wies wegen mangelnder internationalen Zuständigkeit die Klage zurück und schloss sich der Rechtsmeinung der Beklagten an.
Aus Anlass des gegen diesen Beschluss von der Klägerin erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus:
Aus § 30 Abs 1 und 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (des Bundes; im Folgenden: KAKuG) iVm § 43 Abs 3 bis 6 Tiroler Krankenanstaltengesetz (im Folgenden: Tir KAG) ergebe sich, dass die der Klage zu Grunde liegenden Pflegegebührenforderungen der öffentlichen Krankenanstalten gegen den Patienten selbst - auch wenn dieser Ausländer sei - öffentlich-rechtlicher Natur seien und dass für deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg verschlossen sei (Ballon in Fasching/Konecny² § 1 Rz 137 mwN aus der Lehre; Stöger, Krankenanstaltenrecht [2008] 615 ff; 6 Ob 256/03w; 5 Ob 605/82 = RZ 1983/32).
Die Tiroler Landesrechtslage sei mit Art 6 MRK vereinbar, weil der gemäß § 43 Abs 5 Satz 2 Tir KAG zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zuständige unabhängige Verwaltungssenat in ständiger Judikatur als „Gericht“ (Tribunal) iSd Art 6 Abs 1 MRK qualifiziert werde (vgl Mayer, B-VG4 [2007] Art 6 MRK C. II.1).
Aus Anlass des Rekurses sei daher die erstgerichtliche Entscheidung und das vorausgegangene Verfahren samt Klagszustellung als nichtig aufzuheben und die Klage mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zurückzuweisen gewesen. Da die Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EVT-VO) für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten nicht gelte, werde die klagende Partei, sofern die Beklagte in Österreich über kein der Exekution unterliegendes Vermögen verfüge, sich in Ungarn einen gegenüber der Beklagten dort vollstreckbaren Exekutionstitel zu verschaffen haben. Es erübrige sich daher, die Anwendbarkeit des Art 15 EuGVVO zu prüfen.
Das Rekursgericht sprach aus, den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zuzulassen, weil seine Entscheidung auf einer klaren Gesetzeslage sowie höchstgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre beruhe.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse beider Vorinstanzen aufzuheben und die von den Vorinstanzen herangezogenen Zurückweisungsgründe zu verwerfen.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. September 2009, 2 Ob 178/09d, ausgeführt hat, ist der „außerordentliche Revisionsrekurs“ in einen jedenfalls zulässigen Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts umzudeuten.
Die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen:
(1) Vorschriften über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(-Sonder-)gebühren und Kostenbeiträgen (§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
(2) ...
(3) In den nach Abs 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege(-Sonder-)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
§ 43 Tir KAG:
...
(3) Bleibt ein Pflegling mit der Bezahlung von Gebühren länger als vier Wochen im Rückstand, so kann der Träger der Krankenanstalt einen Rückstandsausweis ausfertigen, der neben der Höhe der ausstehenden Gebühren insbesondere den Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und auf die Verzugszinsen sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches nach Abs 4 zu enthalten hat.
(4) Der Pflegling kann gegen den Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle, die den Rückstandsausweis erlassen hat, Einspruch erheben.
(5) Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betreffende Krankenanstalt liegt. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(6) Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind im Verwaltungsweg vollstreckbar.
2. Zur Rechtsnatur des Gebührenanspruchs wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts, wonach der Gebührenanspruch öffentlicher Heilanstalten gegenüber Patienten öffentlich-rechtlicher Natur ist, verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2 iVm § 528a ZPO). Die öffentlich-rechtliche Natur des Gebührenanspruchs wird auch von der Lehre nicht mehr bezweifelt (vgl weiters Engljähringer, ÖJZ 1993, 488 [496]; Pircher, Honorarberechtigung in der Sonderklasse öffentlicher Heilanstalten [2002] 112; Kneihs, Privater Befehl und Zwang [2004] 342) und entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 2338 und 6337).
3. Der Rechtsansicht der Rekurswerberin, aus dem Gesetzeswortlaut von § 43 Abs 3 Tir KAG („kann ... einen Rückstandsausweis ausfertigen“) ergebe sich die Möglichkeit, alternativ zum Verwaltungsweg die Gerichte anzurufen, kann nicht beigetreten werden, weil diese Auslegung zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen würde. Gemäß Art 94 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht zur Entscheidung in derselben Sache berufen werden (Mayer, B-VG4 [2007] Art 94 B-VG I. lit d mwN). In gebotener verfassungskonformer Interpretation (RIS-Justiz RS0008793) ist § 43 Abs 3 Tir KAG daher so zu verstehen, dass dem privatrechtlichen Träger einer Krankenanstalt die Berechtigung, im Verwaltungsweg einen Rückstandsausweis auszufertigen, nicht aber auch, alternativ dazu die Gerichte anzurufen, gegeben wird.
4. Der Anregung der Rekurswerberin, beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, ist schon deshalb nicht näherzutreten, weil die Rekurswerberin keine auszulegende Norm des Gemeinschaftsrechts anführen kann.
5. Zu der von der Rekurswerberin behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 43 Abs 3 bis 6 Tir KAG wurde erwogen:
Soweit die Rekurswerberin einen Verstoß dieser Normen gegen Art 6 MRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art 83 Abs 2 B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter) und Art 5 StGG (Unverletzlichkeit des Eigentums) ortet, sind die im Rechtsmittel gebrachten Argumente für den Senat nicht nachvollziehbar.
Weiters behauptet die Rekurswerberin einen Verstoß dieser Normen gegen Art 7 B-VG (Gleichheitsgrundsatz). Die sachliche Rechtfertigung der öffentlich-rechtlichen Natur des Gebührenanspruchs bzw der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit bei öffentlichen Krankenanstalten im Gegensatz zu privaten Krankenanstalten, denen der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Pflegegebühren offenstehe, sei nicht gegeben. Die Privilegierung, Gebühren durch einen Rückstandsausweis einheben zu können, verkehre sich im Fall von Ausländern in ihr Gegenteil, weil ein Rückstandsausweis nicht nach der EuGVVO in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden könne. Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs bewirke die Unzulässigkeit des Rechtswegs auch im Ausland. Durch die Verwaltungszuständigkeit werde ein Verbraucher um den Gerichtsstand nach Art 15 ff EuGVVO gebracht.
Nach den auf der Homepage der Klägerin abrufbaren Angaben kamen nur rund 4,8 % der in den Jahren 2007 und 2008 in den Krankenanstalten der Klägerin behandelten Patienten aus dem Ausland. Der in diesem geringen Ausmaß allenfalls gegebenen Erschwernis der Rechtsverfolgung im Ausland steht jedoch gegenüber, dass die Möglichkeit, Pflegegebühren gegenüber Patienten im Inland mittels Rückstandsausweises hereinzubringen, eine kostengünstige und einfache Art der Eintreibung ist, die die Klägerin selbst als „Privilegierung“ versteht (vgl auch Stöger aaO 613 ff). Überdies kann der Krankenanstaltenträger Vorschüsse von Patienten verlangen (§ 29 KAKuG, § 44 Tir KAG) und dadurch Vollstreckungsproblemen zu einem guten Teil vorbeugen.
Aus der Unzulässigkeit des Rechtswegs in Österreich folgt noch nicht zwangsläufig eine solche im (EU-)Ausland: Gerade in Ungarn ist der Begriff des Zivilverfahrensrechts weiter als in Österreich, weil die gesetzliche Grundlage, die Zivilprozessordnung, einen weiteren Regelungsbereich hat. Sie regelt nicht nur privat-, wirtschafts- und familienrechtliche Streitigkeiten, sondern auch Verwaltungsstreitigkeiten (die vor besonderen Spruchkörpern der ordentlichen Gerichte ausgetragen werden) sowie Arbeitsrechtsstreitigkeiten. Verwaltungs- und Arbeitsstreitigkeiten sind somit für den ungarischen Juristen ebenso besondere Formen des Zivilprozesses wie etwa Familien- oder Vormundschaftssachen (Küpper, Die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Ungarn - unter besonderer Berücksichtigung der Vollstreckung ausländischer Urteile - 2005, 12).
Sollte dennoch durch die Verwaltungszuständigkeit ein Verbraucher um den Gerichtsstand nach Art 15 ff EuGVVO gebracht werden, wäre die Rekurswerberin dadurch nicht beschwert.
Die von der Rekurswerberin geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 43 Abs 3 bis 6 Tir KAG teilt der Senat somit auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht, weshalb von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof Abstand zu nehmen war.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40 ZPO.
Textnummer
E93438European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00178.09D.0304.000Im RIS seit
14.02.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013