TE OGH 2010/4/7 1Präs2690-1708/10b

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Veröffentlicht am 07.04.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen §§ 105 f, 107, 107a, 111, 115 f, 249, 269 Abs 2, 297, 276, 301, 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie § 6 MedienG, AZ 5 Ns 15/10k des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist nicht berechtigt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mag. H***** lehnt immer wieder Richter ab, die mit ihn betreffenden Verfahren befasst sind. Begründet werden die Ablehnungsanträge - soweit nachvollziehbar - regelmäßig mit Anschuldigungen, wonach die Richter zueinander in einem Naheverhältnis stünden und wechselseitig Fehlverhalten deckten. Gründe, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, wurden bisher nicht geltend gemacht. Ein gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gerichteter Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss vom 10. März 2010, 1 Präs. 2690-1264/10h, für nicht berechtigt erkannt.

Der nunmehr vorliegende Ablehnungsantrag gleicht den bisherigen Anträgen.

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat wiederum erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Solche Gründe sind auch hier weder behauptet noch liegen sie vor. Vielmehr zeigt sich, dass die Anträge nur gestellt werden, um die Durchführung des Verfahrens zu verzögern. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich; künftige gleichartige Anträge werden daher nicht mehr bearbeitet werden.

Textnummer

E93704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA01708.10B.0407.000

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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