TE OGH 2010/4/20 11Os36/10v

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Georg B***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Entlassungswerbers gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 2. März 2010, AZ 5 Ns 12/10v (GZ 18 BE 24/10x-7 des Landesgerichts Steyr) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Linz über einen Ablehnungsantrag (§§ 44 Abs 2, 45 Abs 1 StPO).

Dagegen sehen die Verfahrensgesetze kein Rechtsmittel vor (§ 45 Abs 3 StPO), weshalb die Beschwerde des Georg B***** zurückzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Verurteilten aus der Entscheidung des (Vizepräsidenten des) Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, AZ 1 Präs. 2690-2886/08k, nichts zu gewinnen ist: Diese betraf das Erkenntnisverfahren, sohin nicht das nunmehr anhängige Verfahren wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3), in dem der Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 1 Z 1 (Tätigkeit als Staatsanwalt) StPO nicht vorliegt.

Textnummer

E93869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00036.10V.0420.000

Im RIS seit

13.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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