Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Georg B***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Entlassungswerbers gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 2. März 2010, AZ 5 Ns 12/10v (GZ 18 BE 24/10x-7 des Landesgerichts Steyr) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Linz über einen Ablehnungsantrag (§§ 44 Abs 2, 45 Abs 1 StPO).
Dagegen sehen die Verfahrensgesetze kein Rechtsmittel vor (§ 45 Abs 3 StPO), weshalb die Beschwerde des Georg B***** zurückzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Verurteilten aus der Entscheidung des (Vizepräsidenten des) Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, AZ 1 Präs. 2690-2886/08k, nichts zu gewinnen ist: Diese betraf das Erkenntnisverfahren, sohin nicht das nunmehr anhängige Verfahren wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3), in dem der Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 1 Z 1 (Tätigkeit als Staatsanwalt) StPO nicht vorliegt.
Textnummer
E93869European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00036.10V.0420.000Im RIS seit
13.06.2010Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013