TE OGH 2010/8/31 5Nc17/10k

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Veröffentlicht am 31.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Hurch und den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Manfred H***** und 2. Karlheinz S*****, beide vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** Ges.m.b.H, *****, wegen 4.600 EUR sA, infolge des Delegierungsantrags der klagenden Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den mit einer Klage verbundenen Delegierungsantrag der Kläger unter Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil zufolge § 31 Abs 2 JN Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.

Rechtliche Beurteilung

§ 31 Abs 3 dritter Satz JN bestimmt jedoch, dass vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag auch der Gegenpartei unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern sind. Die Einholung einer solchen Äußerung ist bisher ebenfalls unterblieben. Dazu bedarf es allerdings erst einer Klagszustellung samt Aufforderung zur Äußerung zum gestellten Delegierungsantrag und allenfalls eines Abwartens bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zuständigkeitsentscheidung (RIS-Justiz RS0046338).

Das Erstgericht wird daher all dies nachzutragen haben. Nur für den Fall, dass nicht eine Delegierung nach § 31a Abs 1 JN erfolgen kann, weil sich auch die beklagte Partei dem Delegierungsantrag anschließt, wird der Delegierungsantrag der Kläger samt Äußerung der beklagten Partei wiederum zur Entscheidung vorzulegen sein.

Textnummer

E95072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050NC00017.10K.0831.000

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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