TE OGH 2010/11/11 3Ob199/10a

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Gerald David, Rechtsanwalt in Mödling, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Dr. H*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J*****, und 2. Mag. M*****, wegen Feststellung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2010, GZ 13 R 237/09g-91, womit über die Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Oktober 2009, GZ 20 Cg 299/05w-76, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den in der Revision enthaltenen Ablehnungsantrag der klagenden Partei unterbrochen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte fest, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden haften, die durch die unterlassene Anfechtungserklärung eines näher bezeichneten Übergabsvertrags hinsichtlich näher bezeichneter Liegenschaftsanteile an einer Liegenschaft entstanden seien, und zwar bis zu 75 % des Werts der Liegenschaft abzüglich der bereits bestehenden Belastungen. Das Erstgericht stellte ferner fest, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden haften, die durch die unterlassene Einstweilige Verfügung zur Erwirkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ob näher genannten Liegenschaftsanteilen an einer Liegenschaft entstanden seien, und zwar bis zu 75 % des Werts der Liegenschaft abzüglich der bereits bestehenden Belastungen. Ein weiteres Feststellungsbegehren wies das Erstgericht (rechtskräftig) ab.

Das Berufungsgericht gab den dagegen erhobenen Berufungen des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten Folge, änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger außerordentliche Revision, die er mit einem Ablehnungsantrag gegen die an der Berufungsentscheidung mitwirkende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. ***** und den Richter Mag. ***** verband. Dazu führte er zusammengefasst aus, dass ihm der Ablehnungsgrund erst jetzt bekannt geworden sei; die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats und der ebenfalls befasste Richter seien Vorsitzende bzw Stellvertreter im Disziplinarausschuss der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Durch diese aufgezeigte Doppelfunktion sei die Unabhängigkeit der abgelehnten Richter wegen ihrer immanenten Nahebeziehung zu Mitgliedern der Architektenkammer nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung eines Richters ist auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung, jedoch nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens, zulässig. Werden erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt, die die Ablehnung eines Richters der unteren Instanz rechtfertigen können, dann müssen sie mittels Ablehnungsantrags, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden kann, geltend gemacht werden. Das Rechtsmittelverfahren ist sodann bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die dafür zuständige Unterinstanz zu unterbrechen (1 Ob 26/02h mwN).

Das Revisionsverfahren ist somit zu unterbrechen. Der zuständige Ablehnungssenat des Berufungsgerichts hat über den Ablehnungsantrag des Klägers zu entscheiden. Die weitere Vorgangsweise ist vom Ergebnis dieser Entscheidung abhängig.

Schlagworte

5 Exekutionssachen,

Textnummer

E95899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00199.10A.1111.000

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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