TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/21 98/12/0108

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2001
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §26 Abs3;
GehG 1956 §27 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der K in K, vertreten durch Herzog-Angerer & Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 11. März 1998, Zl. 176.846/48-III/D/16a/97, betreffend Rückforderung einer Abfertigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1950 geborene Beschwerdeführerin stand als Fachlehrerin ursprünglich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war seit 1972 in diesem Dienstverhältnis an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe in L tätig.

Mit Schreiben vom 6. Februar 1984 erklärte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf familiäre Verpflichtungen ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis per 31. August 1984. Seitens der Dienstbehörde erster Instanz (Landesschulrat - LSR) wurde ihr daraufhin gemäß § 26 Abs. 3 GG 1956 nach den Akten des Verwaltungsverfahrens am 23. Oktober 1984 eine Abfertigung in der Höhe ihres 16-fachen Monatsbezuges (= S 245.056,10) angewiesen.

Zu diesem Zeitpunkt war bereits auf Grund des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 1984 vom Bund mit ihr mit Wirksamkeit vom 1. September 1984 ein privatrechtliches Dienstverhältnis (der Dienstvertrag ist mit 8. November 1984 datiert) als Vertragslehrerin (Entlohnungsschema I l, Entlohnungsgruppe l2a2, teilzeitbeschäftigt mit 8,22 Wochenstunden) begründet worden, das - nach mehreren Karenzurlauben der Beschwerdeführerin - letztlich mit Wirksamkeit vom 8. September 1991 nach Kündigung durch die Beschwerdeführerin einvernehmlich aufgelöst wurde.

Mit Datum vom 8. November 1984 (- also wenige Tage nach der Anweisung der Abfertigung und mit gleichem Datum wie der Dienstvertrag -) erging nachstehende Erledigung des LSR:

"Gemäß § 27 Abs. 4 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung hat eine Beamtin, die gemäß § 26 Abs. 3 GG 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist und die innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wird, dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 GG 1956 erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese dem im § 26 Abs. 2 letzter Satz GG 1956 angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.

Sie sind unmittelbar nach Beendigung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (31.8.1984) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis (1.9.1984) zum Bund aufgenommen worden.

Daher haben Sie gemäß obzitierter Gesetzesbestimmung den nachstehend berechneten Teil der Abfertigung dem Bund zurückzuerstatten:

erhaltene Abfertigung (brutto)

S

257.392,--

Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG

S

86.451,60

Rückerstattung daher

S

170.940,40

 

 

= = = = = =

Sie werden ersucht, diesen Betrag umgehend auf das Postscheckkonto Linz 5390007 der Buchhaltung des Landesschulrates für Oberösterreich unter Angabe des Ordnungsbegriffes und des Zahlungsgrundes zur Einzahlung zu bringen."

Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 29. Jänner 1985 übernommen.

Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich weiters ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 1984, in dem diese unter Bezug auf ein "Mahn"- Schreiben des LSR u.a. mitteilt, dass sie die am 2. November 1984 erhaltene Abfertigung noch vor Kenntnis der Rückforderung zur Gänze ausgegeben habe und wegen ihres Karenzurlaubes auch über keine Ersparnisse verfüge, um den rückgeforderten Betrag leisten zu können.

Der LSR reagierte darauf mit folgendem Schreiben vom 10. Jänner 1985:

"Gemäß § 27 Abs. 4 GG 1956, BGBl. Nr. 54, i.d.g.F., hat eine Beamtin, die gemäß § 26 Abs. 3 GG 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist und die innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wird, dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 GG 1956 erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als dieser den im § 26 Abs. 2 letzter Satz GG 1956 angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.

Ihrem Ansuchen vom 17.12.1984 von der Rückerstattung eines Teiles der Abfertigung abzusehen, kann daher bedauerlicherweise nicht stattgegeben werden.

Sie werden deshalb ersucht, den bereits mit Schreiben des LSR

f. OÖ. vom 8.11.1984, Zl. 3-P-6249/88-84, bekanntgegebenen Betrag bis spätestens 29.3.1985 unter Angabe des Ordnungsbegriffes und des Zahlungsgrundes einzuzahlen."

Nach mehrfachem Schriftwechsel in der Sache ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 1985 unter dem Betreff "Rückerstattung der Abfertigung in Höhe von S 170.940,40" den LSR um Erlassung eines Bescheides, um dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können.

Der LSR teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 8. März 1985 mit, die Ausstellung eines Bescheides sei nicht möglich, weil sie sich derzeit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis befinde.

Nach Einschaltung der belangten Behörde und der Volksanwaltschaft durch die Beschwerdeführerin beantragte der LSR bei der belangten Behörde schließlich die Hereinbringung des Rückerstattungsbetrages im Klagsweg unter Einschaltung der Finanzprokuratur (Schreiben vom 11. August 1987).

Nach dem Schreiben der belangten Behörde vom 22. März 1988 ging diese davon aus, dass die seinerzeit bereits ausgesprochene Rückforderung der Abfertigung durch den LSR am 8. November 1984 bereits mit Bescheid erfolgt sei und ersuchte den LSR diesbezüglich um nähere Angaben insbesondere zur Frage der Zustellung. Seitens des LSR wurde daraufhin eine "Empfangsbestätigung" betreffend den "Erhalt des Bescheides, des Dekretes, der Mitteilung" vom 8. November 1984, Zl. 3P-6249/88- 1984, von der Beschwerdeführerin bestätigt am 29. Jänner 1985, vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin, die zwischenzeitig wegen eines mehrjährigen Karenzurlaubes aus dem Dienststand vorübergehend ausgeschieden und in ein anderes Bundesland übersiedelt war, nahm über Ersuchen des LSR zur Frage der Zustellung der Erledigung vom 8. November 1984 mit Schreiben vom 20. April 1988 wie folgt Stellung:

"1. Es dürfte nach meiner Erinnerung zutreffen, dass ich das genannte Schreiben nicht übernommen habe. (Ich besitze allerdings eine Kopie dieses Schreibens.)

2. Der Grund, warum ich dieses Schreiben damals nicht sofort übernommen habe, liegt darin, dass ich mich um einen Termin beim amtsführenden Präsidenten des LSR für OÖ bemühte und - in der irrtümlichen Meinung, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Bescheid handeln könnte - durch die Rechtsmittelfrist und die entsprechende Berufung eventuelle Lösungsmöglichkeiten nicht behindern wollte. Als eine solche Lösungsmöglichkeit sah ich u. a. auch die Rückgängigmachung des Wiedereintritts vor.

3. Wenn es, was zutreffen dürfte, auch zu keiner späteren Übernahme des Schriftstückes gekommen ist, so deswegen, weil mir mittlerweile nicht nur der Inhalt des Schreibens, sondern auch sein Rechtscharakter bekannt wurde, ich aber zwecks Ergreifen eines Rechtsmittel an einem Bescheid interessiert war. Deswegen habe ich ausdrücklich um die Übermittlung eines ordnungsgemäßen Bescheides ersucht. Die Ausstellung eines Bescheides wurde jedoch seitens des LSR als 'nicht möglich' abgelehnt, weil ich mich 'in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund' befinde. (!) (LSR, 8. März 1985, 3 P - 6249/96-85)."

Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - weiters folgendes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. August 1988 an den LSR:

"... bezugnehmend auf das Telefongespräch meines Gatten mit Ihnen am 23. d.M. darf ich Ihnen - ohne Anerkenntnis des Rechtsstandpunktes des Landesschulrates - einen Vorschlag zur Bereinigung oa Angelegenheit unterbreiten.

Ich befinde mich derzeit (1988/89) im zweiten Karenzjahr und werde um die Genehmigung eines dritten Karenzjahres (1989/90) ansuchen. Anschließend (nach Rückkehr von Klagenfurt nach Linz) möchte ich ab dem Schuljahr 1990/91 wieder im Ausmaß etwa einer halben Lehrverpflichtung an der HBLA unterrichten.

Von diesen Bezügen wäre ich bereit, in monatlichen Beträgen von S 1.000,- die 'Schuld' abzustatten.

Unabhängig von diesem Vorschlag würde ich jedoch, was die Höhe der Schuld betrifft, um teilweise Nachsicht ansuchen. Es entspräche meinem Rechtsempfinden und sicher auch der Intention der entsprechenden Bestimmung des § 27 Abs. 4 GG, dass die Abfertigung zumindest in dem Maße zusteht, als auf den Posten verzichtet wurde. Da ich sowohl nach dem Austritt aus dem pragmatisierten Bundesdienstverhältnis als auch im folgenden nur im halben Beschäftigungsausmaß tätig bin und sein werde, möchte ich auch um Nachsicht etwa der halben Abfertigungsschuld ersuchen.

Im übrigen erlaube ich mir im Hinblick auf das Schreiben des LSR 3P - 6249/133 - 88 vom 20.6. d.J. und die dort geäußerte 'Feststellung', dass es sich bei den mir zugegangenen Schriftstücken um einen Bescheid gehandelt habe, darauf hinzuweisen, dass weder ich noch Herr Hofrat Dr. E... diese Schreiben als einen Bescheid betrachtet haben. Ich habe denn auch ausdrücklich um die Ausstellung eines Bescheides gebeten, um Rechtsmittel ergreifen zu können. Auf meine diesbezügliche Bitte hat Herr Hofrat Dr. E... geantwortet, dass in dieser Angelegenheit die Ausstellung eines Bescheides nicht möglich ist. Ich lege diese beiden Schreiben in Kopie bei."

Dieses Schreiben wurde vom LSR der belangten Behörde vorgelegt, die dazu am 3. Februar 1989 den LSR um Stellungnahme, insbesondere zur Frage des Bescheidwillens hinsichtlich der Erledigung vom 8. November 1984, ersuchte.

Hiezu vertrat der LSR mit Schreiben vom 16. Februar 1989 die Ansicht, er habe wegen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin einen Abspruch nach dem DVG nicht als zulässig erachtet; trotzdem seien aber die Erledigungen vom 8. November 1984 bzw. vom 10. Jänner 1985 vom "Bescheid-Willen" getragen gewesen.

Mit Erledigung vom 16. März 1989 teilte die belangte Behörde dem LSR mit, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte "Nachsicht der halben Abfertigungsschuld" im Hinblick auf die Rechtslage (§ 27 GG) nicht möglich sei. Durch die 47. GG-Novelle sei aber die ratenweise Rückzahlung gesetzlich ermöglicht worden, welche der Beschwerdeführerin zugebilligt werden solle.

Nach "Fühlungnahme" mit dem Bundesministerium für Finanzen (= BMF) bestätigte die belangte Behörde dem LSR mit Schreiben vom 29. Oktober 1990 die vorher bereits wiedergegebene Rechtsauffassung und teilte das Einverständnis des BMF hinsichtlich der Festsetzung von Monatsraten von S 1.500,-- bzw. nach Erreichen der Vollbeschäftigung von S 3.000,-- mit.

Daraufhin setzte der LSR die Beschwerdeführerin hievon und von der Einbehaltung dieser Beträge im Abzugswege mit Schreiben vom 21. November 1990 im Wege ihrer Dienststelle in Kenntnis und ersuchte unter einem die belangte Behörde um Klärung der Frage allfälliger Verzugszinsen, die in einem gleich gelagerten Fall letztlich im gerichtlichen Vergleichsweg vereinbart worden seien.

Mit Schreiben vom 28. August 1991 teilte die Beschwerdeführerin dem LSR mit, dass sie ihr Dienstverhältnis mit Schulbeginn 1991/92 kündige.

Der LSR schrieb darauf mit 16. September 1991 der Beschwerdeführerin, dass ihre "Bezüge" ab 9. September 1991 eingestellt worden seien und sie aufgefordert werde, den noch rückzuerstattenden Teil ihrer Abfertigung in der Höhe von S 155.940,40 innerhalb eines Monates mit beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.

Die belangte Behörde teilte dem LSR mit Schreiben vom 7. November 1991 im Wesentlichen mit, der Gatte der Beschwerdeführerin, ein Universitätsprofessor, habe ein nicht korrektes Vorgehen des LSR im Ministerium behauptet und als Nachweis dafür ein Schreiben der Volksanwaltschaft aus 1987 vorgelegt. Daraufhin habe der Bundesminister entschieden, (- neuerlich -) an das BMF wegen Zustimmung zum Verzicht auf den halben Abfertigungsbetrag heranzutreten. Es sei daher die Entscheidung des BMF in der Sache abzuwarten.

Nach mehrfacher Urgenz des LSR teilte die belangte Behörde diesem in ihrem Schreiben vom 17. September 1992 im Wesentlichen mit, das BMF habe die Zustimmung zum Forderungsverzicht im Hinblick auf die Rechtslage (wird näher ausgeführt) nicht erteilt. Der LSR habe daher die ratenweise Rückerstattung zu veranlassen.

Dies teilte der LSR der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 1992 mit und ersuchte sie gleichzeitig, den rückzuerstattenden Betrag von S 155.940,40 in monatlichen Raten a S 1.500,--, beginnend mit 1. November 1992, zu überweisen.

Mangels Zahlung dieser Beträge durch die Beschwerdeführerin wandte sich der LSR mit Schreiben vom 23. März 1993 unter Vorlage der Akten an die Finanzprokuratur wegen einer weiteren Betreibung. Nach Urgenz einer Erledigung ersuchte der LSR um Bekanntgabe, ob die Einbringung des offenen Betrages noch möglich oder ob die Abschreibung zu beantragen sei.

Hiezu vertrat die Finanzprokuratur mit Erledigung vom 27. Dezember 1994 im Wesentlichen die Auffassung, dass der Rückerstattungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin herrühre und die Forderung daher im "Administrativverfahren" hereinzubringen sei; die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben des LSR vom 8. November 1984 zum Ausdruck gebracht worden, wobei im Verwaltungsvollstreckungsweg vom Bescheidcharakter dieser Aufforderung auszugehen sei. Auf die grundsätzliche Problematik im Hinblick auf den Zeitablauf werde hingewiesen.

Der LSR ersuchte unter Hinweis darauf mit Schreiben vom 23. Jänner 1995 bei der belangten Behörde um Zustimmung zur Abschreibung dieser Forderung an.

Die belangte Behörde verwies dazu mit Schreiben vom 28. März 1995 auf die seinerzeitigen Bemühungen beim BMF und die angespannte Budgetsituation und ersuchte den LSR, den Verwaltungssvollstreckungsweg zu beschreiten.

Der LSR teilte dies mit Schreiben vom 20. April 1995 wieder der Finanzprokuratur mit und ersuchte diese, die nötigen Schritte zur Hereinbringung zu setzen.

Den nächsten, bei den Verwaltungsakten befindlichen Schriftsätzen ist zu entnehmen, dass der LSR im Hinblick auf zwei (- angebliche -) Wohnsitze der Beschwerdeführerin, und zwar in der Umgebung von Linz und in Klagenfurt, bei den zuständigen Bezirksgerichten auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des LSR vom 8. November 1984 unter Vorlage einer Kopie des aktenmäßigen Konzeptes zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 155.940,40 beantragte, die Exekution zu bewilligen.

Dem Vollzugsbericht des BG Urfahr-Umgebung ist zu entnehmen, dass die an den Linzer Adressen vorgenommenen Pfändungsversuche erfolglos waren.

Seitens des BG Klagenfurt wurde mit einem Verbesserungsauftrag vom 9. Jänner 1996 die Vorlage eines Exekutionstitels nach § 54 Abs. 1 der Exekutionsordnung begehrt, weil - so ist einem handschriftlichen Amtsvermerk des Referenten beim LSR zu entnehmen - das vorgelegte Schreiben vom 8. November 1984 nicht als Exekutionstitel anerkannt wurde.

Der LSR informierte daraufhin die belangte Behörde mit Schreiben vom 22. Februar 1996 darüber und ersuchte neuerlich um Abschreibung der Forderung.

Nach Rückfrage der belangten Behörde trat der LSR an das BG Klagenfurt mit Schreiben vom 21. März 1996 wegen Erläuterung des do. Rechtsstandpunktes heran, weil nach Auffassung des LSR ohnehin der Bescheidcharakter der Erledigung vom 8. November 1984 und damit ein Exekutionstitel gegeben sei.

Das BG Klagenfurt teilte daraufhin mit 1. April 1996 dem LSR im Wesentlichen mit, dass der Exekutionsantrag hinsichtlich des Exekutionstitels (Original nicht Kopie) verbesserungsfähig sei, fasste dann aber am 25. April 1996 folgenden Beschluss:

"Dieser Antrag wird mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Exekutionstitels

abgewiesen.

Entgegen der Auffassung der betreibenden Partei stellt das vorliegende Schreiben, womit die verpflichtete Partei Margit K... (= Beschwerdeführerin) ersucht wird, umgehend den Betrag von S 170.940,40 zur Einzahlung zu bringen, keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO dar.

Im übrigen ist für Exekutionsanträge ab 1. 1. 1996 das lt. Verordnung 559 und 560 des BGBl. v. 18.1.1995 aufgelegte Formblatt zu verwenden."

Dies veranlasste den LSR neuerlich wegen Abschreibung der Forderung an die belangte Behörde heranzutreten (Schreiben vom 16. Dezember 1996 und vom 30. Juni 1997).

Seitens der belangten Behörde wurde wieder das BMF und die Finanzprokuratur befasst.

Nach Versagen der Zustimmung zur Abschreibung seitens des BMF wurde der LSR seitens der belangten Behörde unter Hinweis auf Haftungsfolgen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz aufgefordert, einen Bescheid über die ratenweise Hereinbringung der Forderung zu erlassen, und dann um die Vollstreckung im Verwaltungsverfahren bemüht zu sein.

Der LSR sprach daraufhin mit Bescheid vom 1. Oktober 1997 wie

folgt ab:

"BESCHEID

Auf Grund der offenen Bundesforderung in Höhe von S 170.940,40 bzw. Ihres Schreibens vom 31. 8. 1988, ergeht folgender SPRUCH

Die Rückerstattung der offenen Bundesforderung in Höhe von S 170.940,40 wird Ihnen in 71 Monatsraten a S 2.370,- und einer Restrate a S 2.670,40 beginnend mit 1. 11. 1997 bewilligt."

Zur Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde vom LSR im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ihre nach Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit 31. August 1984 erfolgte Aufnahme mit 1. September 1984 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund die Rückerstattung der Abfertigung am "12. 11. 1984, Zl. 3P- 6249/88-84" (Anm.: das ist die sonst mit 8. November 1984 datierte Erledigung, deren Bescheidcharakter strittig ist) gemäß § 27 Abs. 4 GG vorgeschrieben worden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Nachsicht der halben Abfertigungsschuld sei rechtlich nicht möglich gewesen (wird näher ausgeführt). Nach Darstellung der Rechtslage wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides weiter ausgeführt, im Hinblick auf die Eingabe der Beschwerdeführerin mit 31. August 1988 und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse werde ihr die Rückerstattung in monatlichen Raten bewilligt.

Dieser Bescheid wurde mit "Berichtigungsbescheid" vom 6. Oktober 1997 dahin gehend abgeändert, dass im Spruch die Höhe der Bundesforderung richtig mit "155.940,40" zu ersetzen sei, was eine auf ein Versehen zurückgehende Unrichtigkeit darstelle.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, die angebliche Bundesforderung bestehe zu Unrecht, weil kein rechtskräftiger Bescheid über diese Schuld ergangen sei. Ein Schreiben des LSR vom 12. November 1984 habe sie nie erhalten; sollte das Schreiben des LSR vom 8. November 1984 gemeint sein, so fehle es diesem an der Bescheidform und - wie einer späteren Mitteilung des LSR zu entnehmen sei - auch am Bescheidwillen des LSR. Die im Schreiben vom 31. August 1988 von ihr geäußerte Bereitschaft, den zu Unrecht zurückgeforderten Betrag in Monatsraten von S 1.000,-- zu begleichen, sei ohne Anerkenntnis des Rechtsstandpunktes des LSR und im Hinblick auf ihre weitere Berufstätigkeit in diesem Bereich erfolgt. Weiters meinte die Beschwerdeführerin aufs Wesentlichste zusammengefasst, sie sei seinerzeit nicht entsprechend über die gesetzliche Neuregelung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der Abfertigung bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Gebieteskörperschaft aufgeklärt worden. Im Hinblick auf die Aufgabe ihres Dienstvertrages mit Ablauf des Schuljahres 1990/91 wäre ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt die Abfertigung zugestanden. Hätte sie seinerzeit einen Bescheid erhalten, hätte sie diese Überlegungen vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts darlegen können und sicher Recht erhalten. So bleibe ihr aber nur - allenfalls - ein Amtshaftungsanspruch.

Nach Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin erstattete sie eine Stellungnahme, in der sie sich - anwaltlich vertreten - im Wesentlichen mit dem rechtlichen Charakter des mehrfach genannten Schriftstückes vom 8. November 1984 und der Bedeutung ihres Schreibens vom 31. August 1988 auseinander setzte. Sie meinte auf das Wesentlichste zusammengefasst, die Ursache des Rückforderungsanspruches liege allein in der "falschen Auskunft" ihrer "vorgesetzten Dienststelle" (Anm.: auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin an anderer Stelle ihrer Stellungnahme: Der LSR habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, sich erst nach Ablauf von sechs Monaten als teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete zu bewerben.)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:

"In teilweiser Stattgebung Ihrer Berufung ist die gemäß § 27 Absatz 4 und 5 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der derzeit geltenden Fassung, rückgeforderte Abfertigung in Höhe von S 155.940,40 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides in 71 aufeinander folgenden Monatsraten zu S 2.170,-

und in einer Rate zu S 1.870,40 rückzuerstatten. Hingegen wird Ihr sonstiges Begehren abgewiesen."

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensablaufes und der Berufung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen weiter ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin habe nachdrücklich das Bestehen einer offenen Bundesforderung bestritten und in Abrede gestellt, dass überhaupt eine bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich der Rückforderung eines Teiles der ihr seinerzeit angewiesenen Abfertigung vorliege. Nach Ansicht der Dienstbehörde habe aber die Erledigung des LSR vom 8. November 1984, Zl. 3P-6359/88/84, sehr wohl Bescheidcharakter. Die Bezeichnung "Bescheid" liege zwar nicht vor, jedoch werde aus dem Inhalt der Erledigung der ausdrückliche Wille der Dienstbehörde zur Rückforderung der Abfertigung zum Ausdruck gebracht (... "haben zurückzuerstatten"). Daher sei die Erledigung vom 8. November 1984 formal rechtskräftig; die Dienstbehörde habe nunmehr lediglich über die Berufung betreffend ratenweise Rückzahlung der rückgeforderten Abfertigung abzusprechen.

Wie bereits erwähnt, sei die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom "31. August 1989" (richtig: 1988) geäußerte Bereitschaft zur Ratenzahlung unter der Bedingung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wieder berufstätig sei und somit seitens des LSR wieder Bezüge für ihre Tätigkeit erhalte. Gemäß § 27 Abs. 5 GG seien bei der Rückerstattung der Abfertigung die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 GG sinngemäß anzuwenden. Im "§ 13a Absatz 5" (richtig wohl: Abs. 2) GG werde seitens der Dienstbehörde die Festsetzung von Raten ermöglicht. Die Beschwerdeführerin selbst könne jedoch keinerlei Bedingungen für die Festsetzung von Raten stellen, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Ihre diesbezüglichen Einwendungen seien daher irrelevant. Überdies stelle die Bewilligung von Ratenzahlungen ohnehin ein Entgegenkommen dar.

Wegen der vom LSR gestellten Forderung auf Rückzahlung der Abfertigung sei beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren anhängig gewesen, bei dem bei der Verhandlung am 1. Februar 1988 Ruhen des Verfahrens (Zivilrechtsverfahren) vereinbart worden sei. Dies deshalb, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch vorgelegen sei, der nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes zu behandeln sei. Es sei nämlich durch die 47. GG-Novelle mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 die Bestimmung des § 27 Abs. 5 GG aufgenommen worden, wonach die rückzuerstattende Abfertigung von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen sei, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis (gemeint: aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) zuständig gewesen sei. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die belangte Behörde lediglich über die Festsetzung der Ratenhöhe abgesprochen habe. Die von der Beschwerdeführerin unter dem "materiell-rechtlichen" Vorbringen angeführten Argumente hätten sich aber auf Umstände bezogen, die für das Berufungsverfahren, nämlich die Ratenrückzahlung der Abfertigung, irrelevant seien. Hiezu komme noch, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Ratenzahlungen erhoben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid sowohl in ihrem Recht, dass die ihr ausbezahlte Abfertigung unter den konkreten Voraussetzungen nicht mehr zurückgefordert werden kann, insbesondere aber auch in ihrem Recht, dass eine Rückzahlung des Abfertigungsbetrages in Raten nur durch Abzug von laufenden Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis rechtmäßig verfügt werden kann, beschwert.

Im Beschwerdefall ist - auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens - sachverhaltsmäßig unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 3 GG aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten und innerhalb der im § 27 Abs. 4 GG gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses (im Beschwerdefall sogar unmittelbar anschließend) ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit dem gleichen Rechtsträger begründet hat. Ferner ist die Höhe des rückgeforderten Betrages von der Beschwerdeführerin unbestritten.

Die gesetzliche Grundlage für die strittige Rückerstattungsverpflichtung stellt § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, und zwar bei der im Beschwerdefall gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtung in der Fassung der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, dar. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"(4) Wird eine Beamtin, die gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Überweisungsbetrag übersteigt."

Mit der 47. GG-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, wurde § 27 Abs. 4 wie folgt abgeändert und folgender Abs. 5 angefügt:

"(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (551 BlgNR XVII. GP) wird zur Anfügung des Abs. 5 lediglich ausgeführt:

"Durch den neu angefügten § 27 Abs. 5 soll das Verfahren der Rückerstattung bei Abfertigung näher geregelt werden."

Die sinngemäß anwendbar erklärten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes lauten wie folgt:

"§ 13a Abs. 2:

Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, (jetzt: nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991) hereinzubringen.

§ 13b Abs. 4:

Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Slg. N. F. Nr. 12.382/A - nur Leitsatz, zur Rechtslage vor der 47. GG-Novelle ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 13a GG, der nur den Ersatz zu Unrecht bezogener Leistungen regelt, im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der von der Dienstbehörde geleisteten Abfertigung gemäß § 26 Abs. 3 GG von vornherein nicht in Frage kommt und die Rückersatzpflicht daher lediglich auf § 27 Abs. 4 GG gründet.

Die Beschwerdeführerin bekämpft im Wesentlichen die mit dem angefochtenen Bescheid ihrer Meinung nach ausgesprochene Rückersatzpflicht und meint weiters, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich schon daraus, dass dem Schriftstück des LSR vom 8. November 1984 kein Bescheidcharakter zukomme, weil ihm die wesentlichen im "§ 58 Abs. 1 AVG genannten Elemente, wie die ausdrückliche Bezeichnung als 'Bescheid' und die Rechtsmittelbelehrung" fehlten. Weiters zeige sich der (damals) fehlende Bescheidwille der Behörde erster Instanz in deren Schreiben vom 8. März 1985, in dem sie die Ausstellung eines "Bescheides" als unmöglich bezeichnet und schließlich den Klagsweg beim Arbeits- und Sozialgericht Linz beschritten habe. Darüber hinaus habe das BG Klagenfurt im Wege der Exekution mit Beschluss vom 25. April 1996, der seitens der Behörde unbekämpft geblieben sei, das Schreiben des LSR vom 8. November 1984 nicht als Bescheid akzeptiert.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gar nicht über die zu Grunde liegende Rückersatzforderung, sondern nur über die ratenweise Abstattung dieser Forderung abspricht. Die zu Grunde liegende Rückersatzforderung ist nämlich nach Ansicht der Dienstbehörde mit der als Bescheid zu wertenden Erledigung des LRS vom 8. November 1984 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits seinerzeit festgelegt worden. Zu dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Bescheidqualität dieser Erledigung wird auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, SlgNF Nr. 9458/A, hingewiesen.

Was die Rückforderung der Abfertigung dem Grunde nach betrifft ist die Beschwerdeführerin demnach durch den angefochtenen Bescheid, der gar keine neuen Titel für diese Rückforderung geschaffen hat, nicht in ihren Rechten verletzt worden.

Zu den von der Beschwerdeführerin weiters hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit (nicht hinsichtlich der Höhe) bekämpften, mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich verfügten Ratenzahlungen, kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorgangsweise der Behörde im § 13a Abs. 2 GG gedeckt ist oder nicht, weil einer derartigen Maßnahme nur eine die Beschwerdeführerin begünstigende Bedeutung beizumessen ist.

Die Beschwerdeführerin ist demnach durch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Ratenzahlungen nicht in einem Recht verletzt worden.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen kommt dem übrigen Beschwerdevorbringen (Billigkeitsüberlegungen im Hinblick auf die nach der Abfertigung erfolgte Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund lediglich in Form einer Teilbeschäftigung sowie den angeblichen schweren Verstoß gegen die Manuduktionspflicht) von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu.

Die demnach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120108.X00

Im RIS seit

10.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten