Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** A***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Purkersdorf als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei H***** H*****, vertreten durch Mag. Georg E. Thalhammer und Mag. Gerlinde Fleischhart, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 28. Juli 2010, GZ 23 R 250/10b-44, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 12. Mai 2010, GZ 1 C 89/08p-40, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil vom 15. Februar 2011, GZ 4 Ob 203/10x, wird dahin berichtigt, dass
a. der dritte Absatz des Spruches lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen Unterhalt für August 2007 bis Juli 2008 von monatlich 171 EUR, das sind insgesamt 2.052 EUR, zu zahlen“
b. der siebente Absatz des Spruches lautet:
„Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen einen mit 154 EUR bestimmten Anteil an deren Barauslagen zu ersetzen.“
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten für den Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund offenkundiger Schreibfehler waren in zwei Absätzen des Spruchs die Parteibezeichnungen vertauscht. Dies war nach § 419 ZPO auf Antrag des Beklagen zu berichtigen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten für den Berichtigungsantrag war abzuweisen, weil sich das Vorliegen der Schreibfehler für beide Parteien eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergab und daher kein Zweifel am Inhalt der Entscheidung bestehen konnte (vgl RIS-Justiz RS0041792). Der Berichtigungsantrag wäre daher nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, wenn die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Beklagten auf dem unrichtigen Spruch beharrt hätte. Das hat der Beklagte weder behauptet noch bescheinigt.
Textnummer
E97110European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00203.10X.0412.000Im RIS seit
18.05.2011Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011