RS Vwgh 2011/4/29 2010/12/0056

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §113e Abs2 Z3;
GehG 1956 §113e;

Rechtssatz

§ 113e Abs. 2 Z. 3 GehG 1956 setzt für das vorzeitige Enden des Fortbezuges der (höheren) Funktionszulage voraus, dass der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt. Dieser Bestimmung lässt sich nicht die Verpflichtung entnehmen, dass der Beamte dazu aufzufordern ist, sich um den vor der Personalmaßnahme, die einen Anspruch auf Fortbezug der Funktionszulage begründete, innegehabten Arbeitsplatz zu bewerben. Ein Recht auf "Rückkehr" auf den früheren Arbeitsplatz, das der Einstellung der Funktionszulage nach § 113e Abs. 2 Z. 3 GehG 1956 entgegenstünde, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120056.X01

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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