RS Vwgh 2011/2/24 2007/09/0361

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AuslBG §28 Abs1 idF 2002/I/160;
FrG 1997 §105 Abs1 idF 2002/I/126;
MRKZP 07te Art4;
StGB §295;
StGB §88 Abs1;
StGB §94 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VfGH hat nach dem Urteil des EGMR im Fall Zolotukhin (vgl. E EGMR 10. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin)) seine Rsp zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7. ZP MRK dahingehend verfeinert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden und erachtete die Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung (ohne Berücksichtigung einer Alkoholisierung, § 88 Abs. 1 StGB), Verurteilung wegen Imstichlassens eines Verletzten (§ 94 Abs. 1 StGB) und Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) einerseits und die Verfolgung und Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einem Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,6 mg/l und 0,8 mg/l (§ 99 Abs. 1a StVO 1960) im Hinblick auf Art. 4 7. ZP MRK für zulässig (Hinweis E VfGH 2. Juli 2009, B 559/08).(Hier: § 28 Abs 1 AuslBG und § 105 Abs 1 FrG 1997 - unzulässig, weil Sachverhaltsidentität)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007090361.X05

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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