RS Vfgh 2011/2/22 B578/10

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
VStG §51e Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung voreinem Tribunal durch Absehen von einer Berufungsverhandlung vor demUnabhängigen Verwaltungssenat in einem Verwaltungsstrafverfahren;Verhängung einer € 500,- übersteigenden Geldstrafe durch den UVS zubeurteilen

Rechtssatz

Da der UVS hier ein Straferkenntnis zu beurteilen hatte, in dem eine € 500,- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, kommt die Anwendung des §51e Abs3 Z3 VStG schon von seinen Voraussetzungen her nicht mehr in Betracht. Daraus folgt, dass der UVS schon auf Grundlage des einfachen Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ihre Unterlassung hat nicht nur die Gesetzwidrigkeit des Bescheides, sondern auch die Verletzung des Art6 Abs1 EMRK zur Folge.

Entscheidungstexte

  • B 578/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.02.2011 B 578/10

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Berufung,Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B578.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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