RS Vwgh 2011/2/22 2010/02/0144

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist im Verfahren ungeklärt geblieben, ob der Bfin zuvor eine wirksame Möglichkeit der Anhörung gegeben worden ist, so sprechen triftige Gründe dafür, dass das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz der Bfin zu eigenen Handen zuzustellen gewesen wäre (vgl. E 23. März 2009, 2005/09/0174). (Hier: Mit dieser Frage hat sich die belBeh nicht befasst, und weil nicht auszuschließen ist, dass die Bfin die Berufungsfrist im Fall der Zustellung des Straferkenntnisses zu eigenen Handen nicht versäumt hätte, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.)

Schlagworte

AllgemeinZustellungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020144.X01

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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