RS Vfgh 2010/12/15 B747/09

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §68 Abs1
Nö GVG 1989 §3 Abs1, Abs2
Nö GVG 2007 §6 Abs1, Abs2

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung desneuerlichen Antrags auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung einesKaufvertrags wegen entschiedener Sache; keine wesentliche Änderungder Sach- oder Rechtslage gegenüber einem in Rechtskraft erwachsenenBescheid

Rechtssatz

Keine Prüfung des Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission vom 17.01.08 (betr Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrags), sondern lediglich des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer vom 02.06.08 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war.

Vertretbare Verneinung einer wesentlichen Änderung der Rechtslage durch das Nö GVG 2007 sowie einer wesentlichen Änderung der Sachlage durch den Abschluss des neuen Kaufvertrages, der gegenüber dem seinerzeitigen Kaufvertrag nur in solchen Umständen geändert wurde, die für die rechtskräftig ausgesprochene Versagung der Genehmigung unwesentlich waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Bescheid Rechtskraft, resiudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B747.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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