TE Vwgh Beschluss 2009/3/11 AW 2008/06/0075

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §364 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Ing. D und 2. der M, beide vertreten durch V Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. November 2008, Zlen. UVS-318-008/E8-2008, UVS- 327-008/E8-2008, UVS-414-024/E8-2008, betreffend Nachbareinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei:

S GmbH, vertreten durch K & T Rechtsanwälte GmbH; weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2008/06/0242 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren, in dem der mitbeteiligten Bauwerberin mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (u.a.) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf einem Grundstück in der Gemeinde Z. erteilt wurde. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführer damit, im Fall der Nichtbewilligung der aufschiebenden Wirkung sei davon auszugehen, dass die erstmitbeteiligte Partei kurzfristig mit der Durchführung des Bauvorhabens beginnen werde. Im Hinblick auf die beträchtliche Größe des Objektes sei mit umfangreichen Bautätigkeiten zu rechnen, wodurch die Beschwerdeführer mit Lärm, Erschütterungen und Geruchsbelästigungen im großen Ausmaß und für einen längeren Zeitraum beeinträchtigt werden. Es bestehe auch die Gefahr, dass während der Anhängigkeit des Verwaltungsgerichtshofsverfahrens das Bauvorhaben fertig gestellt werde und durch die derzeit genehmigte Nutzung des Objektes beträchtliche Immissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführer einwirkten. Damit wäre für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben.

Die belangte Behörde führt in einer Stellungnahme zum Antrag aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, allerdings hätten die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Diese letztere Ansicht vertritt auch die mitbeteiligte Bauwerberin.

§ 30 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 VwGG lauten:

"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. ...

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch haben die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), dass die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch sind die Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihnen auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätte die mitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung und Verwendungsänderung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom 28. August 2001, Zl. AW 2001/06/0027).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 11. März 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtUnverhältnismäßiger NachteilAusübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008060075.A00

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten