TE UVS Niederösterreich 2008/11/25 Senat-PL-08-0172

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X aufgehoben.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.5.2008, Zl. **S2-S-08**** wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 19.3.2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.2.2008, Zl. **S2-S-08****, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung vom 29.5.2008, in der begründend ausgeführt wurde, dass sich der Berufungswerber in der Zeit vom 2.3.2008 bis 19.3.2008 in Polen aufgehalten habe und erst nach seiner Ankunft von dem Schreiben erfahren habe. Aus diesem Grund werde erneut Einspruch eingelegt.

 

Auf Grund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.2.2008, Zl. **S2-S-08****, wurde über den Beschuldigten A. D. wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm §§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) gemäß § 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe von ? 300,-- verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde mittels Internationalem Rückschein versandt und am 4.3.2008 durch den Vermieter des Berufungswerbers übernommen.

 

Am 19.3.2008 brachte der Berufungswerber mittels FAX gegen diese Strafverfügung das Rechtsmittel des Einspruches ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.5.2008, Zl. **S2-S-08****, wies die Behörde erster Instanz den Einspruch als verspätet zurück. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der nunmehrige Berufungswerber fristgerecht das nunmehrige als ?Einspruch? bezeichnete Rechtsmittel.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 48 Abs. 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Gemäß § 21 Zustellgesetz (ZustG) dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Für Zustellungen von Schriftstücken in Verwaltungsstrafverfahren an einen Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, (RechtshilfeAbk. BRD-Österreich) maßgeblich.

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 RechtshilfeAbk. BRD-Österreich  werden Schriftstücke im Verfahren nach Art. 1 Absatz 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen ?Eigenhändig? und ?Rückschein? zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

 

Die Versendung der Strafverfügung vom 20.2.2008 erfolgte als Einschreibesendung mit dem Formular der Österreichischen Postverwaltung CN07 (Internationaler Rückschein), welcher als Bedingung für die Zustellung anführt:

 

?Dieser Schein kann vom Empfänger oder, wenn es die Vorschriften des Bestimmungslandes zulassen, von einer anderen dazu ermächtigten Person oder vom Mitarbeiter des Bestimmungsamtes unterzeichnet werden.?

 

Trotz des auf dem Rückschein befindlichen Vermerkes ?Eigenhändig? liegt im verfahrensgegenständlichen Fall eine Eigenhandzustellung nicht vor, ergibt sich doch durch die Übernahmebestätigung, dass das Schriftstück (Strafverfügung) durch den Vermieter des Berufungswerbers am 04.03.2008 übernommen wurde.

 

Die am 4.3.2008 erfolgte Ersatzzustellung stellt somit keine rechtswirksame Zustellung im Sinne des § 48 Abs. 2 VStG an den Empfänger dar und ist somit mit einem Zustellmangel behaftet.

 

Der Zeitpunkt der eigentlichen Zustellung ist jedoch mangels entsprechenden Zustellnachweis und mangels konkreter Angaben des Berufungswerbers nicht nachzuweisen. Davon ausgehend kann nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass der am 19.3.2008 mittels FAX eingebrachte Einspruch verspätet erhoben worden ist. Jedenfalls kann nicht widerlegt werden, dass der Einspruch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.

 

Der ? den Einspruch wegen verspäteter Einbringung zurückweisende ? Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.5.2008, Zl. **S2-S-08****, war sohin spruchgemäß aufzuheben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft X hat nunmehr gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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