RS UVS Steiermark 2008/12/15 43.19-10/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 345 Abs 6 GewO hat die Behörde die Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Dies sind etwa Anzeigen von Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. Den Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 GewO sind die Belege nach § 353 GewO anzuschließen. Daher setzt eine bescheidgemäße Kenntnisnahme von Änderungen nach § 345 Abs 6 GewO voraus, dass eine entsprechende Anzeige des Anlageninhabers erfolgt, die konkrete Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO samt Beschreibungen und erforderlicher Pläne im Sinne des § 353 GewO zum Inhalt hat. Die Feststellungen eines Amtsachverständigen anlässlich einer Überprüfung der Anlage, wonach bestimmte Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO erfolgt seien, können eine solche Anzeige nicht ersetzen. Gleichfalls erfüllt eine in einem Aktenvermerk erwähnte "Bekanntgabe der Anzeige der Änderung der Betriebsanlage" nicht die Voraussetzungen einer Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO, da daraus der klare Wille eines Anzeigenden, welche konkreten Änderungen er anzuzeigen beabsichtigte, noch nicht erkennbar ist, vor allem wenn keine Pläne im Sinne des § 353 GewO angeschlossen sind. Die Behörde kann nicht davon ausgehen, dass der Inhaber einer Anlage alle von ihr festgestellten Änderungen, die den genehmigten Konsens überschreiten, als Änderungen beantragt oder nach § 81 Abs 3 GewO angezeigt haben wollte. Daher war der Bescheid nach § 345 Abs 6 GewO, mit dem bestimmte Änderungen zur Kenntnis genommenen wurden und wegen dieser Änderungen eine vom Anlageninhaber bekämpfte Auflage erteilt wurde, zur Gänze aufzuheben.

Schlagworte
Änderungen Emissionsverhalten Anzeige Auflage Voraussetzungen
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten