RS Vwgh 2009/1/29 2008/10/0332

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §1 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §5;
SchPflG 1985 §7;

Rechtssatz

Eine Regelung, derzufolge Zeiten, in denen einem Kind vor Erreichung der Schulpflicht häuslicher Unterricht erteilt wurde, in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht einzurechnen wären, sieht das Gesetz nicht vor; häuslicher Unterricht vor Erreichung der Schulpflicht ist auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht daher nicht anzurechnen. Eine solche Regelung wäre im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht geboten, weil häuslicher Unterricht eine eigene Form der Bildungsvermittlung darstellt, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. auch den die beschwerdeführende Partei betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2008, B 1954/08).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100332.X03

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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