RS OGH 2009/1/22 2Ob212/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2009
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Norm

ABGB §914 III
ABGB §1324

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen der „bewussten Fahrlässigkeit" und dem Eventualvorsatz (dolus eventualis) liegt darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde zwar mit dem schädigenden Erfolg rechnet, diesen aber nicht in Kauf nimmt. Das Wissen des Schädigers um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist als „subjektive Tatseite" auf der Tatsachenebene zu klären.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 212/08b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 212/08b
    Beisatz: Hier: Auslegung der in Bezug auf eine Haftungseinschränkung verwendeten vertraglichen Formulierungen „with the knowledge" bzw „in dem Wissen" in die Richtung, dass das Wissen des konkreten Schädigers um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und somit bewusste grob fahrlässige Schadenszufügung gefordert wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124502

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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