Norm
ABGB §914 IIIRechtssatz
Der Unterschied zwischen der „bewussten Fahrlässigkeit" und dem Eventualvorsatz (dolus eventualis) liegt darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde zwar mit dem schädigenden Erfolg rechnet, diesen aber nicht in Kauf nimmt. Das Wissen des Schädigers um die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist als „subjektive Tatseite" auf der Tatsachenebene zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124502Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009