RS Vfgh 2009/3/11 B1418/07

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
ApothekenG §6, §8, §8a, §10
ApothekerkammerG 2001 §2, §25, §39

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Apotheker wegen Abgabevon Arzneimitteln im Rahmen eines regelmäßigen Zustelldienstes ohneAusnahmegenehmigung der Apothekerkammer; keine Bedenken gegen das inden "Feststellungen der Berufssitte" festgelegte Verbot einesregelmäßigen Zustelldienstes sowie gegen die Möglichkeit derZulässigerklärung von Ausnahmen

Rechtssatz

Gegen das Verbot eines regelmäßigen Zustelldienstes an sich hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken. Die "Feststellungen der Berufssitte" (hins ihrer Qualifizierung als Verordnung vgl VfSlg 15171/1998) führen diesbezüglich auf Verordnungsebene bloß aus, was sich grundsätzlich bereits aus dem Gesetz, insbesondere aus §6 und §8 ApothekenG ergibt (Ausübung des Apothekerberufes in einer im Vorhinein festgelegten Betriebsstätte, Pflicht zur persönlichen Anwesenheit des Apothekers zwecks persönlicher Beratung durch einen Apotheker). Hinsichtlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel Abgabe "in" Apotheken ausdrücklich verlangt (vgl §1 Abs5 RezeptpflichtG).

§8a ApothekenG, der die Zustellung von "dringend benötigten Arzneimitteln an Patienten" innerhalb des in §10 Abs3 und Abs4 leg cit genannten Umkreises ausdrücklich erlaubt, ist vor diesem Hintergrund als Ausnahmeregelung zu verstehen (Sonderregel mit sachlich und territorial eng begrenztem Anwendungsbereich).

Über die Reichweite der bereits dem Gesetz zu entnehmenden Unzulässigkeit eines ständigen oder regelmäßigen Abhol- oder Zustelldienstes trifft ArtIV Abs2 der Feststellungen der Berufssitte keine nähere - somit jedenfalls keine gesetzwidrige - Anordnung.

Es sind unschwer Konstellationen denkbar, bei deren Vorliegen ein regelmäßiger Zustelldienst nicht in Widerspruch zu den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Prinzipien gerät. Wenn die Apothekerkammer in diesem Sinne durch eine Zulässigerklärung die Reichweite dieses Grundsatzes absteckt, dann liegt dies im Rahmen ihrer Kompetenzen (vgl §2 Abs1 und Abs2 Z10 ApothekerkammerG 2001).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Apotheken, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1418.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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