RS Vwgh 2008/12/17 2006/03/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §26;
AVG §9;

Rechtssatz

Der durch den Verweis auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in § 9 AVG anzuwendende § 26 ABGB regelt, dass "erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen genießen". Juristische Personen haben also grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen, sofern das betreffende Recht nicht seiner Natur nach eine natürliche Person voraussetzt. Eine Begrenzung der Rechtsfähigkeit durch den statutenmäßigen Wirkungsbereich wird abgelehnt (vgl Aicher in Rummel I, 3. Auflage, Rz 24 zu § 26 ABGB; vgl auch Zierl, Zur Rechts- und Parteifähigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren, ÖSZ 1984, 113).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030099.X03

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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