RS Vwgh 2008/12/18 2008/06/0114

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Annahme einer Bindung an einen aufhebenden Vorstellungsbescheid setzt eine unveränderte Sach- und Rechtslage voraus (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1997, Zl. 96/06/0067). Diese Bindungswirkung gilt auch dann, wenn die Vorstellungsbehörde dabei von falschen Sachverhaltsannahmen bzw. einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Derartige Mängel können u.a. von der betroffenen Gemeinde mittels Beschwerde gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid bekämpft werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060114.X01

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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