TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/4 2008/15/0253

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §92;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des C B in 4910 Ried i.I., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juni 2008, Zl. IKD(Gem)-524657/7-2008-Wa/Pl, betreffend Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 17. Juli 2003 wurde der A. Rechtsanwalts GmbH Kommunalsteuer für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Dezember 2002 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass die Bezüge des an der Gesellschaft zu 20% beteiligten Geschäftsführers Mag. H. zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einbezogen worden seien. Mag. H. führe "seinen Filialbetrieb" völlig weisungsungebunden, erhalte einen erfolgsabhängigen Lohn und trage ein großes Unternehmerrisiko.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Vorstellung wurde die Ansicht aufrechterhalten, dass die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers Mag. H. nicht der Kommunalsteuerpflicht unterlägen.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. August 2004 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde verwiesen. Es sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob die Voraussetzungen für die Vorschreibung der strittigen Kommunalsteuer vorlägen.

In der Folge erging an die Dr. CB GmbH als umgründungsbedingte Gesamtrechtsnachfolgerin der A. Rechtsanwalts GmbH eine mit 22. September 2005 datierte Erledigung, in der der Gemeinderat die von der A. Rechtsanwalts GmbH erhobene Berufung neuerlich abwies.

Nachdem eine dagegen erhobene Vorstellung - nach Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages - als verspätet zurückgewiesen worden war, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2007 die Rückzahlung des strittigen Kommunalsteuerbetrages mit der Begründung, dass dessen Einhebung auf einem Nichtbescheid beruhe.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 sprach der Gemeinderat neuerlich über die Berufung vom 9. August 2003 abschlägig ab. Der Gemeinderat teilte die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei der als Berufungsentscheidung intendierten Erledigung vom 22. September 2005 um einen Nichtbescheid gehandelt habe, weil die Dr. CB GmbH mit Firmenbucheintrag vom 14. Mai 2005 gemäß §§ 2 ff Umwandlungsgesetz auf den nunmehrigen Beschwerdeführer übertragen worden sei. Aus diesem Grund habe die Erledigung des Gemeinderates vom 22. September 2005 keine Rechtsfolgen nach sich ziehen können und sei eine neuerliche Entscheidung zu treffen gewesen. In der Sache verblieb der Gemeinderat bei seiner Beurteilung, wonach die im Einzelnen angeführten Bezüge des Mag. H. zu Recht der Kommunalsteuer unterzogen worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung vom 28. Dezember 2007 als unbegründet ab. Entgegen den Ausführungen des Vorstellungswerbers dürften auch Rechtsanwälte nach § 21g der Rechtsanwaltsordnung ein Dienstverhältnis eingehen. Ein solches liege im Falle des Mag. H., der für seine kontinuierliche Tätigkeit ein regelmäßiges Gehalt erhalten habe, vor.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht dadurch verletzt, dass für "die Bezüge des Herrn RA Mag. C. A., Mehrheitsbeteiligter mit 30%, sowie des Herrn RA Dr. C. B., für den Zeitraum von 2000 - 2002" ohne Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Kommunalsteuer vorgeschrieben und kein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei.

Mit Rücksicht auf den vom Beschwerdeführer formulierten Beschwerdepunkt ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Im Verwaltungsverfahren war ausschließlich die Vorschreibung von Kommunalsteuer auf die Bezüge des an der A. Rechtsanwalts GmbH zu 20% beteiligten Geschäftsführers Mag. H. strittig; nur insoweit lag eine von den Kommunalsteuer-Erklärungen der Gesellschaft abweichende Abgabenfestsetzung vor. Die Kommunalsteuerpflicht der vom Beschwerdeführer in der Formulierung des Beschwerdepunktes genannten (offenbar weiteren) Geschäftsführern Mag. C. A. und Dr. C. B. war - soweit die Bezüge dieser Personen überhaupt Eingang in die erstinstanzliche Abgabenfestsetzung gefunden haben sollten - jedenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn der Beschwerdeführer daher in seiner Beschwerde u.a. vorbringt, die Behörde habe sich "im gegenständlichen Verfahren in rechtswidriger Weise Ermittlungsergebnissen (bedient), die in einem anderen Verfahren gegen eine völlig andere Person gerichtet waren", so fällt dieser Vorwurf, den Streitgegenstand ausgetauscht zu haben, auf ihn selbst zurück.

Dem vom Beschwerdeführer weiter angeführten hg. Beschluss vom 6. Juli 2006, 2006/15/0188, lag im Übrigen eine Kommunalsteuerfestsetzung der Marktgemeinde Mauerkirchen zu Grunde, während mitbeteiligte Partei des gegenständlichen Verfahrens die eingangs erwähnte Stadtgemeinde ist. Davon abgesehen vermag der Gerichtshof aber auch die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, dass "entschiedene Rechtssache" selbst im Falle des Ergehens eines Bescheides an eine nicht existente Person vorliege. Vielmehr hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine derartige Erledigung keine Rechtswirkungen, auch nicht die der entschiedenen Sache, entfaltet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. Februar 2009

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150253.X00

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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