TE AsylGH Beschluss 2008/07/28 B10 225645-4/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2008
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Spruch

GZ. B10 225.645-4/2008/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des I. S., geb. 1975, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, GZ. 07 03.993, beschlossen:

 

Der Beschwerde des I. S. vom 15.07.2008 wird gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, Zahl: 07 03.993, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 26.04.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat (wohl gemeint: Asylgerichtshof) zuerkannt wird.

 

§ 37 AsylG lautet auszugsweise:

 

"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

"Auch wenn nicht explizit angeführt, wird Art. 8 EMRK iS einer verfassungskonformen Interpretation mitzulesen sein."

(Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar 3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, S. 512)

 

Das Bundesasylamt wurde mit Schreiben vom 22.07.2008 vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis gesetzt.

 

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer offensichtlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Familie (Frau und Kind). In § 34 AsylG ist der Grundsatz, dass alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang erhalten sollen, normiert. Im Falle des Beschwerdeführers befinden sich die Ehefrau und die Tochter noch im Stadium der Berufung in einem zugelassenen Verfahren und haben dadurch die aufschiebende Wirkung erhalten. Somit haben sie das Recht bis zum Abschluss ihres Verfahrens in Österreich zu bleiben. Der Beschwerdeführer hat durch die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid prinzipiell nach sieben Tagen keinen Schutz der aufschiebenden Wirkung mehr, außer diese wird vom Asylgerichtshof zuerkannt. Somit hätte der Beschwerdeführer nach sieben Tagen, jedoch nicht mehr den gleichen Schutzumfang im Verfahren wie seine Familie. Eine Durchführung der Ausweisung, die dann aber rechtlich möglich wäre, würde jedoch einen extremen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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