RS UVS Wien 1991/06/14 03/21/219/91

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Rechtssatz

Eine Sehnenscheidenentzündung, aufgrund derer mit dem Zugfahrzeug ein Arzt aufgesucht wird, ist kein anderer wichtiger Grund iSd §23 Abs6 StVO für das Stehenlassen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug.

Schlagworte
Anhänger, Abstellen ohne Zugfahrzeug, sonstige wichtige Gründe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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