RS UVS Wien 1991/06/21 03/16/118/91

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Veröffentlicht am 21.06.1991
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Rechtssatz

Es ist das Recht des Normunterworfenen, sich darauf verlassen zu können, daß die Verkehrsbehörde das Zeichen "Kurzparkzone Anfang" dort angebracht hat, wo das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auch tatsächlich möglich ist. Warum ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug abstellt, wo es ihm durch ein Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt ist, ist allein seine Sache und hat sich einer Wertung durch die Behörde zu entziehen.

Schlagworte
Falschparken, Behinderung des öffentlichen Verkehrs
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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