RS UVS Wien 1991/07/22 03/16/204/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1991
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Rechtssatz

Wer sich auf die Straße - auch auf die Fahrbahn einer Wohnstraße - setzt, um mutwillig den erlaubten Fahrzeugverkehr zu behindern, setzt ein Verhalten, welches bei jedem unbefangenen, mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen, das lebhafte Empfinden des Unerlaubten hervorruft.

Schlagworte
Ordnungsstörung, Fußgängerverkehr, Behinderung des öffentlichen Verkehrs
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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