RS UVS Oberösterreich 1991/08/01 VwSen-400046/5/Gf/Kf

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Veröffentlicht am 01.08.1991
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Siehe dazu VwGH vom 11.5.1992, 91/19/0274 Rechtssatz

Wie VwSen-400045, ausgenommen Kosten: Streitgenossenschaft

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß beim Oberösterreichischen Verwaltungssenat zu Zl. VwSen-400045/5/Gf/Kf ein inhaltsgleiches Verfahren anhängig war - gemäß den §§ 79a und 67c AVG i.V.m. § 5a Abs.6 FrPG der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in sinngemäßer Anwendung des § 15 lit.a des Rechtsanwaltstarifgesetzes (vgl. in diesem Sinne auch VfGH vom 25.2.1991, B 1605/88 u.a.)  in Höhe von 901,44 S zuzusprechen; darin ist Umsatzsteuer in Höhe von 150,24 S enthalten.  Ein Mehrbegehren in Höhe von 120 S für eine Bundesstempelmarke für die Zweitausfertigung der Beschwerde war abzuweisen, weil Schubhaftbeschwerden mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung bloß in einfacher Ausfertigung einzubringen sind.  Auch das übrige Mehrbegehren in Höhe von 11.774,88 S war aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

Schlagworte
Autonome Honorarrichtlinien; "Schubhaftbeschwerde" - "Maßnahmenbeschwerde"; punktuelle Festnahme - dauernde Anhaltung; Änderung der faktischen Umstände während der Schubhaft; Apodiktik; Gesetzesvorbehalt; adäquate, aber weniger eingriffsintensive Maßnahme; evidente Umstände; Nichtmeldung - tatsächliches Antreffen bei Kontrolle und Festnahme; geringfügige Ordnungswidrigkeiten; Streitgenossen - mehrere Beschwerdeführer.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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