RS UVS Kärnten 1991/09/16 KUVS-215/1/91

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Rechtssatz

Sollen die Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs 3 ParkgebührenV Klagenfurt und des § 24 Abs 5 StVO zur Anwendung kommen, so muß es sich beim Arzt immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit der Notwendigkeit einer solchen Hilfeleistung genügt nicht und fällt die übliche Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus nicht unter die Ausnahmebestimmungen. Denn die bloße Wahrscheinlichkeit, das Kraftfahrzeug für die Fahrt zur Leistung einer ärztlichen Hilfe, ohne Rücksicht darauf, ob und gegebenenfalls wann dieser Fall eintritt, zu benötigen, berechtigt weder zum Abstellen desselben auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist (§ 24 Abs 5 StVO), noch begründet sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen (§ 6 Abs 3 ParkgebührenV Klagenfurt und § 7 Abs 3 des Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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