RS UVS Oberösterreich 1991/12/09 VwSen-100255/2/Sch/Kf

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Veröffentlicht am 09.12.1991
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Rechtssatz

Strafbemessung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h im Ortsgebiet und 30 km/h auf einer Freilandstraße sowie Überholen auf einem ungeregelten Schutzweg.

Auslagen für den Lebensaufwand treffen grundsätzlich jeden und rechtfertigen eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht.

 

Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 30 % und 80 % stellt keinen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 StGB dar, jedoch eine gravierende Beeinträchtigung der Vekehrssicherheit auch des Fußgängerverkehrs im Hinblick auf das Überholen auf dem Schutzweg, sodaß bei Nichtbestehen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Strafbemessung nicht zu ändern war. Auslagen für den Lebensaufwand rechtfertigen eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht (§ 20 Abs.2 StVO 1960 im Ortsgebiet 1.500 S, Freilandstraße 1.000 S, § 16 Abs.1 lit.d StVO 1960 1.000 S).

Schlagworte
Lebenshaltungskosten, Erschwerungsgründe.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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