RS UVS Kärnten 1992/03/10 KUVS-220/4/91

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Rechtssatz

Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung kann auch durch eine einzelne Tathandlung verwirklicht werden. Bei einer derartigen Übertretung handelt es sich zudem um ein Ungehorsamsdelikt, so daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Voraussetzung für eine unbefugte Gewerbeausübung ist der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbeausübung bilden soll, wobei das diesbezügliche Tatbild auch dann erfüllt ist, wenn der Gewerbeausübende zur Ausübung eines anderen Gewerbes berechtigt ist. Liegt ein Gewerbeschein lautend  auf die Ausübung des Gewerbes des "Zuschneidens von Boden- und Wandbelägen unter Ausschluß jeder Verlegetätigkeit nach § 6 Z 3 der GewO 1973" vor, so zeichnet sich der Charakter dieses Dienstleistungsgewerbes dadurch aus, daß vom Gewerbeinhalt her im Vordergrund die Dienstleistung steht und das Recht zum Verkauf von Waren, die bearbeitet werden, in untergeordnetem Umfang ausgeübt wird. Erfährt jedoch der Charakter des Dienstleistungsgewerbes eine Veränderung dadurch, daß das Handeln und der Verkauf der Ware vorrangig waren und die Dienstleistung des Zuschneidens der Ware nur in untergeordnetem Umfang angeboten wurde und demnach die Absicht des Beschuldigten vornehmlich darauf gerichtet war, durch ein Verkaufsgespräch einen Kauf abzuwickeln, wobei die Dienstleistung eine nebensächliche Rolle spielte und in den Hintergrund trat, verwirklicht der Beschuldigte das Tatbild des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Z 1 GewO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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