Das Vorbringen des Beschuldigten, daß er bestimmte Anlageteile eines Regalbedienungsgerätes patentiert habe, ist im vorliegenden Fall unerheblich, da die nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit nicht ihm, sondern der Firma G. zuzurechnen ist und er selbst nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft zur Verantwortung gezogen wird. Dazu käme, daß nach seinen eigenen Angaben die Zusammenstellung des ganzen Regalbedienungsgerätes über die patentierten Anlageteile hinausgeht und daß die Vorschriften der §§74 ff Gewerbeordnung auch für Patentinhaber gelten.