RS UVS Salzburg 1992/04/29 3/427/2-1992

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Rechtssatz

Die Mitwirkungspflichten eines Beschuldigten schließen im Zusammenhang mit kraftfahr- und straßenpolizeilichen Übertretungen mit ein, daß von Zulassungsbesitzern jederzeit Auskünfte darüber verlangt werden können, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Lenker eines auf ihn zugelassenen Fahrzeuges gewesen ist. In letzter Konsequenz ist aus dieser Mitwirkungspflicht der Schluß ableitbar, das ein über ein Fahrzeug Verfügungsberechtigter selbst Lenker des Fahrzeuges gewesen ist, solange er jegliche Auskunft darüber verweigert, wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

Schlagworte
Mitwirkungspflicht; Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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