RS UVS Kärnten 1992/05/05 KUVS-260-261/3/92

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Rechtssatz

Kann ein Beschuldigter keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und der Entlohnung der in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen vorweisen und ist im Betrieb kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen und der Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht, so ist das Verschulden des Beschuldigten keinesfalls geringfügig - insbesondere auch dann wenn der Beschuldigte eine Woche vor der Amtshandlung zur Behebung der Mängel ausdrücklich nach § 6 Arbeitsinspektionsgesetz aufgefordert wurde -, hinterläßt jedoch der Beschuldigte einen positiven Eindruck, leitet er über beinahe 29 Jahre einen Gastronomiebetrieb, liegen überdies Verwaltungsvormerkungen nicht vor, und ist die Anwendung spezialpräventiver Gesichtspunkte wegen der Einstellung des Betriebes aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich, ist eine Geldstrafe von S 2.000,-- als schuldangemessen anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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