RS UVS Kärnten 1992/06/11 KUVS-K2-370/5/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie ist dann zurückzuweisen, wenn im Akt bereits ein Gutachten des Amtsarztes vorliegt und der Beschuldigte keine über den Akteninhalt weiter hinausgehende Grundlagen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit außer subjektive Angaben, liefert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten