RS UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Rechtssatz

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, legt fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§177 Abs1 StPO ist ein derartiges Gesetz. Danach kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, und zwar unter anderem dann, wenn ein Fall des §175 Abs1 Z1 StPO vorliegt.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Körperverletzung; Notwehr; Kostenzuspruch gem §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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