RS UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Rechtssatz

Hierbei wird bemerkt, daß ein Sicherheitswachebeamter nicht nur kein Augenfacharzt ist, sondern in der Regel überhaupt über kein (über die Leistung von Erster Hilfe hinausgehendes) medizinisches Wissen verfügen wird und dennoch binnen kürzester Zeit entscheiden muß, ob die Voraussetzungen für die Festnahme vorliegen oder nicht. Ein tiefergehendes Wissen um die Qualifizierung von Verletzungen und deren Folgen kann von einem Sicherheitswachebeamten nicht erwartet werden.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Körperverletzung; Notwehr; Kostenzuspruch gem §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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